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- GE 2020, 116Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 116
- MDR 2019, 1496Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 1496
- Landgericht Berlin, Urteil12.12.2017, 11 O 377/16
- Kammergericht Berlin, Urteil28.11.2018, 25 U 13/18
Bundesgerichtshof Urteil10.10.2019
BGH: Schadensersatzanspruch wegen Beauftragung einer Ersatzfirma nach Kündigung eines Reinigungsvertrags wegen Mängeln verjährt nach drei JahrenZweijährige Verjährungsregelung des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt nicht
Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen entstandener Mehrkosten aufgrund der Beauftragung einer Ersatzfirma nach Kündigung eines Reinigungsvertrags wegen Mängeln unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die zweijährige Verjährungsregelung des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2013 wurde der Reinigungsvertrag zwischen dem Land Berlin und einer Reinigungsfirma außerordentlich gekündigt, da die Firma ihre Leistung mangelhaft erbracht hatte. In der Folgezeit hatte das Land Berlin bis Mai 2016 eine andere Reinigungsfirma mit der Vornahme der Reinigungsarbeiten beauftragt. Die dadurch entstandenen Mehrkosten verlangte das Land nunmehr von der ursprünglichen Reinigungsfirma ersetzt. Da sich diese weigerte dem nachzukommen, erhob das Land Berlin noch im Jahr 2016 Klage.
Landgericht und Kammergericht weisen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin wiesen die Schadensersatzklage ab. Nach Auffassung des Kammergerichts sei der Schadensersatzanspruch verjährt. Es habe die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gegolten. Die Klage hätte daher spätestens Ende des Jahres 2015 erhoben werden müssen. Gegen diese Entscheidung legte das Land Berlin Revision ein.
Bundesgerichtshof hält dreijährige Verjährungsfrist für maßgeblich
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Landes Berlin und hob daher die Entscheidung des Kammergerichts auf. Auf den vom Land Berlin geltend gemachten Schadensersatzanspruch finde die Verjährungsregelung gemäß §§ 195, 199 BGB Anwendung, nicht hingegen diejenige gemäß § 634 a BGB. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stelle keinen Mangelanspruch im Sinne von § 634 Nr. 4 BGB dar. Es gehe bei dem geltend gemachten Schaden nicht um Kosten der Beseitigung von Mängeln der von der Beklagten erbrachten Reinigungsleistungen oder deren Folgen, sondern um einen Schaden in Form der durch die Beauftragung eines Drittunternehmens entstandenen Mehrkosten.
Zurückweisung des Falls an das Kammergericht
Nach Maßgabe der danach geltenden dreijährigen Verjährungsfrist habe das Land Berlin aus Sicht des Bundesgerichtshofs rechtzeitig Klage erhoben. Die Bundesrichter verwiesen den Fall zur Neuverhandlung an das Kammergericht zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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