18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28464

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Urteil10.10.2019BundesgerichtshofVII ZR 1/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 116Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 116
  • MDR 2019, 1496Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 1496
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil12.12.2017, 11 O 377/16
  • Kammergericht Berlin, Urteil28.11.2018, 25 U 13/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.10.2019

BGH: Schadens­ersatz­anspruch wegen Beauftragung einer Ersatzfirma nach Kündigung eines Reini­gungs­vertrags wegen Mängeln verjährt nach drei JahrenZweijährige Verjäh­rungs­re­gelung des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt nicht

Der Schadens­ersatz­anspruch des Auftraggebers wegen entstandener Mehrkosten aufgrund der Beauftragung einer Ersatzfirma nach Kündigung eines Reini­gungs­vertrags wegen Mängeln unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die zweijährige Verjäh­rungs­re­gelung des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt nicht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2013 wurde der Reini­gungs­vertrag zwischen dem Land Berlin und einer Reinigungsfirma außerordentlich gekündigt, da die Firma ihre Leistung mangelhaft erbracht hatte. In der Folgezeit hatte das Land Berlin bis Mai 2016 eine andere Reinigungsfirma mit der Vornahme der Reinigungsarbeiten beauftragt. Die dadurch entstandenen Mehrkosten verlangte das Land nunmehr von der ursprünglichen Reinigungsfirma ersetzt. Da sich diese weigerte dem nachzukommen, erhob das Land Berlin noch im Jahr 2016 Klage.

Landgericht und Kammergericht weisen Schaden­s­er­satzklage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin wiesen die Schaden­s­er­satzklage ab. Nach Auffassung des Kammergerichts sei der Schaden­s­er­satz­an­spruch verjährt. Es habe die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gegolten. Die Klage hätte daher spätestens Ende des Jahres 2015 erhoben werden müssen. Gegen diese Entscheidung legte das Land Berlin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof hält dreijährige Verjäh­rungsfrist für maßgeblich

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Landes Berlin und hob daher die Entscheidung des Kammergerichts auf. Auf den vom Land Berlin geltend gemachten Schaden­s­er­satz­an­spruch finde die Verjäh­rungs­re­gelung gemäß §§ 195, 199 BGB Anwendung, nicht hingegen diejenige gemäß § 634 a BGB. Der geltend gemachte Schaden­s­er­satz­an­spruch stelle keinen Mangelanspruch im Sinne von § 634 Nr. 4 BGB dar. Es gehe bei dem geltend gemachten Schaden nicht um Kosten der Beseitigung von Mängeln der von der Beklagten erbrachten Reini­gungs­leis­tungen oder deren Folgen, sondern um einen Schaden in Form der durch die Beauftragung eines Dritt­un­ter­nehmens entstandenen Mehrkosten.

Zurückweisung des Falls an das Kammergericht

Nach Maßgabe der danach geltenden dreijährigen Verjäh­rungsfrist habe das Land Berlin aus Sicht des Bundes­ge­richtshofs rechtzeitig Klage erhoben. Die Bundesrichter verwiesen den Fall zur Neuverhandlung an das Kammergericht zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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