15.11.2024
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Dokument-Nr. 697

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Bundesgerichtshof Urteil12.07.2005

Unbeschränkte Haftung von Kapitän, Schiffseigner und Reise­ver­an­stalter für Verletzungen der Teilnehmerin an einer Binnen­kreuzfahrt

Dem u.a. auch für Binnen­schif­fahrtsrecht zuständigen VI. Zivilsenat des BGH lag der Fall einer Frau zur Entscheidung vor, die durch das Herabstürzen eines unzureichend gesicherten Sonnendachs auf einem den Oder-Havel-Kanal befahrenden Kreuz­fahrt­schiff eine Querschnitt­lähmung erlitt. Sie begehrte vom Kapitän, dem Schiffseigner und dem Reise­ver­an­stalter Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Der Kapitän hatte das Halteseil des Sonnendachs auf Zuruf eines Mitarbeiters gelöst, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, ob das Sonnendach anderweitig ausreichend gesichert war.

Wenn das Verhalten des Kapitäns lediglich als einfache Fahrlässigkeit einzustufen wäre, wäre die Haftung der Beklagten nach binnen­schif­fahrts­recht­lichen Sonderregeln auf einen Betrag von 320.000 DM beschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit verliert der Beförderer dagegen das Recht auf Haftungs­be­schränkung.

Landgericht und Berufungs­gericht haben ein grob fahrlässiges Verhalten des Kapitäns und auch eine unbeschränkte Haftung des Schiffseigners und des Reise­ver­an­stalters bejaht.

Der VI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat diese Wertung der Instanzgerichte bestätigt. Weiter hat er klargestellt, dass durch den Einigungs­vertrag das Binnen­schif­fahrtsrecht der Bundesrepublik auf das Beitrittsgebiet der ehemaligen DDR erstreckt wurde. Die im Einigungs­vertrag berück­sich­tigten Unterschiede in der seerechtlichen Haftung aufgrund des Beitritts der DDR zum Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See von 1974 bestehen für das Binnen­schif­fahrtsrecht nicht.

Wegen Verfah­rens­fehlern des Berufungs­ge­richts zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche hat der VI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs das angefochtene Urteil zum Teil aufgehoben und das Verfahren insoweit an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Das Berufungs­gericht wird nun sowohl die Höhe zukünftiger Rentenzahlungen als auch die Kosten eines behin­der­ten­ge­rechten Umbaus für den Zweitwohnsitz der Klägerin zu klären haben.

Vorinstanz: Branden­bur­gisches OLG – 7 U 186/03

Quelle: Pressemitteilung Nr. 105/2005 des BGH vom 12.07.2005

der Leitsatz

Anlage zu § 664 HGB Art. 10

EinigungVtr Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b, Nr. 4

a) Das Athener Übereinkommen von 1974 findet auf das Binnen­schif­fahrtsrecht im Gebiet der ehemaligen DDR keine Anwendung.

b) Zur Auslegung von Art. 10 der Anlage zu § 664 HGB.

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