18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 26967

Drucken
Urteil08.11.2016BundesgerichtshofVI ZR 694/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 476Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 476
  • VersR 2017, 173Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 173
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil12.01.2015, 9 O 324/06
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil24.11.2015, I-1 U 62/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.11.2016

BGH: Luft­fahrzeug­halter­haftung greift nur für nicht am Luftfahr­zeug­betrieb beteiligte GeschädigteKein Schadensersatz für an Flugzeuglandung beteiligtes Flug­sicherungs­unter­nehmen

Die Luft­fahrzeug­halter­haftung des § 33 Abs. 1 des Luft­verkehrs­gesetzes (LuftVG) greift nur für solche Geschädigte, die am Betrieb des schadens­stif­tenden Flugzeugs nicht beteiligt waren. Daher kann ein Flug­sicherungs­unter­nehmen, welches auf die Flugzeuglandung Einfluss genommen hat, kein Schadensersatz für bei der Landung beschädigte technische Geräte verlangen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2005 rollte eine Boeing 747-200 bei der Landung auf dem Flughafen Düsseldorf aufgrund von Schneefalls über die Landebahn hinaus und zerstörte dabei technische Einrichtungen eines Flugsi­che­rungs­un­ter­nehmens. Das Unternehmen nahm auf dem Flughafen die Aufgaben der Flugsicherung war und stellte etwa die Fluglotsen. Aufgrund der zerstörten Geräte klagte das Flugsicherungsunternehmen gegen die Fluggesellschaft als Halterin der Boeing 747-200 auf Schadensersatz.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht Düsseldorf wiesen die Schaden­s­er­satzklage ab. Der einzig in Betracht kommende Anspruch aus § 33 Abs. 1 LuftVG greife nicht, da die Klägerin auf den Landevorgang des Flugzeugs maßgeblich Einfluss genommen habe. Die Schäden seien daher im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem Betrieb des schadensstiften Flugzeugs entstanden, was den Anspruch ausschließe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Zwar sei der Halter eines Flugzeugs gemäß § 33 Abs. 1 LuftVG verpflichtet, die beim Betrieb des Flugzeugs entstandenen Personen- oder Sachschäden zu ersetzen. Die Vorschrift sei aber dahingehend einschränkend auszulegen, dass sie nur zugunsten von solchen Geschädigten greife, die am Betrieb des schadensstiften Flugzeugs in keiner Weise beteiligt waren. Denn die strenge Luftfahrzeughalterhaftung, die strengste Gefähr­dungs­haftung des deutschen Rechts, die nicht einmal für den Fall höherer Gewalt einen Haftungs­aus­schluss kenne, sei nur gegenüber Unbeteiligten gerechtfertigt.

Beteiligung am Flugbetrieb durch Einflussnahme auf Landung

Die Klägerin sei am Betrieb des Flugzeugs beteiligt gewesen, so der Bundes­ge­richtshof. Sie habe durch den bei ihr angestellten Fluglotsen auf den schaden­s­ur­säch­lichen Landevorgang des Flugzeugs unmittelbar Einfluss genommen. Hinzu komme, dass sie die zerstörten Geräte hinter der Landebahn positioniert und damit, wenn auch nicht sorgfaltswidrig, so doch willentlich den Gefahren des landenden Luftverkehrs ausgesetzt habe. Hier sei letztlich ein Schaden entstanden, denen nicht am Betrieb beteiligten Personen nicht in gleicher Weise drohen könne.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26967

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI