15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 9400

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Urteil23.03.2010BundesgerichtshofVI ZR 57/09
Vorinstanzen:
  • Landgericht Duisburg, 28.08.2007, 10 O 28/07
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, 13.02.2009, I-17 U 181/07
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Bundesgerichtshof Urteil23.03.2010

BGH zur Anwendbarkeit des Kredit­we­sen­ge­setzes und des Auslan­din­vest­ment­ge­setzes auf den Kauf von Aktien einer Gesellschaft türkischen RechtsVerkauf eigener Aktien nach dem Kredit­we­sen­gesetz nicht erlaub­nis­pflichtig

Ein Erwerber von in bar gekauften Aktien einer nicht börsennotierten Aktien­ge­sell­schaft mit Sitz in der Türkei hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Anlage nicht die angeblich zugesagte jährliche Rendite von 10 % abwirft. Ein Verstoß gegen die Erlaub­nis­pflicht aus § 32 des Kredit­we­sen­ge­setzes liegt dabei nicht vor. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Der Kläger erwarb im Jahr 1999 in einer Moschee im Ruhrgebiet für 40.500,- DM in bar Aktien der Beklagten, einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft mit Sitz in der Türkei. Er wollte mit der Anlage zwar eine gute Rendite erzielen, jedoch nicht gegen den Koran verstoßen und deshalb keine Zins- und Speku­la­ti­o­ns­gewinne erzielen. Die Beklagte zahlte im Jahr 2000 rund 5.000,- DM bar an den Kläger. Seither leistete sie keine weiteren Zahlungen mehr und weigerte sich, die Anteile gegen Rückzahlung des Anlagebetrags zurückzunehmen. Der Kläger verlangt im Wege des Schaden­s­er­satzes den eingesetzten Kapitalbetrag. Er behauptet, seitens der Beklagten sei ihm zugesagt worden, dass die Anlage eine jährliche Rendite von 10 % abwerfe und der Anlagebetrag auf entsprechenden Wunsch zurückgezahlt werde. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlan­des­gericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

BGH sieht keinen Verstoß gegen die im Kredit­we­sen­gesetz festgelegte Erlaub­nis­pflicht

Der Bundes­ge­richtshof hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts bejaht, soweit die Klage auf deliktische Handlungen gestützt wurde, die in Deutschland begangen worden sind. Der Bundes­ge­richtshof hat aber deliktische Ansprüche verneint. Der Kläger kann keinen Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Erlaub­nis­pflicht des § 32 Kredit­we­sen­gesetz verlangen, weil die Veräußerung der eigenen Aktien durch die Beklagte kein Bankgeschäft in Form des Einla­gen­ge­schäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG darstellte. Eine Verletzung der zum Zeitpunkt des Anteilverkaufs bestehenden Anzeigepflicht nach dem Auslan­din­vest­ment­gesetz ist ebenfalls nicht gegeben, weil keine Anteile an einem ausländischen Invest­ment­vermögen im Sinne dieses Gesetzes vertrieben worden sind. Dafür wäre Voraussetzung gewesen, dass das Vermögen der Beklagten nach dem Grundsatz der Risikomischung, d.h. zur Sicherung des Kapitalwerts der zufließenden Gelder in einer Vielzahl von Wertpapieren oder Grundstücken oder beiden angelegt gewesen wäre. Die Beklagte verfolgte aber nicht vorrangig das Ziel, den Kapitalwert der Anlagen zu sichern, sondern Gewinne durch unter­schiedliche unter­neh­me­rische Beteiligungen zu erwirtschaften. Der Beklagten war ebenso wie dem in Deutschland tätigen Verkäufer der Anteile nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts ein betrügerisches oder sittenwidrig schädigendes Vorgehen nicht nachzuweisen.

Quelle: ra-online, BGH

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