15.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 9333

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Urteil09.03.2010BundesgerichtshofVI ZR 52/09
Vorinstanzen:
  • Landgericht Rottweil, 27.02.2008, 1 O 70/07
  • Oberlandesgericht Stuttgart, 21.01.2009, 4 U 56/08
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Bundesgerichtshof Urteil09.03.2010

BGH zur Kündigung eines presse­recht­lichen Unter­las­sungs­ver­tragesAufhebung einer einstweiligen Verfügung berechtigt nicht zur Kündigung eines Unter­las­sungs­ver­trages

Eine im Risikobereich des Unter­las­sungs­schuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse berechtigt nicht zur Kündigung des Unter­las­sungs­ver­trages. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Beklagte veröffentlichte im März 2007 einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, der mit einem Foto der Klägerin illustriert war. Auf die Abmahnung der Klägerin, die darauf hinwies, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt habe, verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Ausein­an­der­setzung strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unter­las­sungs­vertrag.

Die Klägerin begehrt u. a. die Feststellung, dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem Unter­las­sungs­vertrag fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlan­des­gericht das landge­richtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.

Aufrecht­er­haltung des Vertrages weiterhin zumutbar

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtigt die Beklagte nicht zur Kündigung der Unter­las­sungs­ver­ein­barung. Sie stellt keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertrags­ver­hält­nisses nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB) und lässt auch nicht die Geschäfts­grundlage der Vereinbarung entfallen. Der Bundes­ge­richtshof hat die Auslegung des Berufungs­ge­richtes nicht beanstandet, dass die Beklagte das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen vertraglich übernommen hat. Eine solche Aufhebung ist auch nicht mit einer nachträglichen Geset­ze­s­än­derung vergleichbar, die zur Kündigung eines Unter­las­sungs­vertrags berechtigen kann.

Quelle: ra-online, BGH

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