21.11.2024
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Dokument-Nr. 28789

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Urteil17.12.2019BundesgerichtshofVI ZR 504/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2020, 137Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2020, Seite: 137
  • GRUR 2020, 555Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2020, Seite: 555
  • MDR 2020, 411Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2020, Seite: 411
  • WuM 2020, 272Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 272
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Vorinstanzen:
  • Landgericht München I, Urteil16.04.2018, 9 O 8184/17
  • Oberlandesgericht München, Urteil27.11.2018, 18 U 1950/18 Pre
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.12.2019

BGH: Zulässige identi­fi­zierende Bild­bericht­erstattung über öffentlich unbekannte Person bei rechtswidriger Untervermietung an Medizin­tou­ristenBerich­t­er­stattung über ver­waltungs­gericht­liches Verfahren gegen Person steht im öffentlichen Interesse

Eine identi­fi­zierende Bild­bericht­erstattung über eine von einem ver­waltungs­gericht­lichen Verfahren betroffenen Person wegen der rechtswidrigen Untervermietung an Medizin­tou­risten ist auch dann zulässig, wenn die Person in der Öffentlichkeit unbekannt ist. Das öffentliche Interesse an der Berich­t­er­stattung geht in diesem Fall vor. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall mieteten zwei Geschäftsleute seit Jahren im gewerblichem Umfang Immobilien in München an, um diese ohne Zustimmung der Vermieter tage- oder wochenweise zu hohen Mieten an Medizintouristen zu vermieten. Trotz mehrerer verwal­tungs­ge­richtlich bestätigter Unter­sa­gungs­be­scheide der zuständigen Behörde führten die beiden Geschäftsleute ihre Geschäftspraxis weiter. Im Februar 2017 kam es zu einem weiteren verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren. Über dieses hat eine große überregionale Tageszeitung berichtet und dabei Fotos der beiden Geschäftsleute veröffentlicht. Zudem nannte die Zeitung den Vornamen und den ersten Buchstaben des Nachnamens. Gegen diese identi­fi­zierende Bildberichterstattung klagten die beiden Geschäftsleute. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht München gaben der Unter­las­sungsklage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Zeitung.

Kein Anspruch auf Unterlassung der Bildbe­rich­t­er­stattung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Den Klägern stehe kein Anspruch auf Unterlassung der identi­fi­zie­renden Bildbe­rich­t­er­stattung zu. Bei den angegriffenen Fotos handele es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. KUG.

Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit geht vor

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gehe nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs dem Interesse der Kläger am Schutz ihrer Persönlichkeit vor. Die Berich­t­er­stattung befasse sich mit einem aktuellen Thema von hohem gesell­schaft­lichem Interesse, nämlich der Wohnungsnot in München und den Kampf der Stadt München gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum. Die Kläger haben wiederholt und beharrlich zu Lasten der Gesellschaft gegen die Rechtsordnung verstoßen. Sie haben es daher zu dulden, dass das von ihnen selbst erregte Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Weg befriedigt wird. Sie haben sich selbst zum Gegenstand des Infor­ma­ti­o­ns­be­dürf­nisses der Öffentlichkeit gemacht.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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