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- MDR 2018, 149Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 149
- NJW 2018, 618Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 618
- VersR 2018, 57Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 57
- Landgericht Zwickau, Urteil04.02.2016, 1 O 1140/14
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil12.10.2016, 1 U 262/16
Bundesgerichtshof Urteil17.10.2017
BGH: Kein Anspruch der Bundesagentur für Arbeit auf Erstattung gezahlten Arbeitslosengelds wegen grob fahrlässig verursachten ArbeitsunfallsBundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung nicht Sozialversicherungsträger im Sinne von § 110 Abs. 1 SGB VII
Wird ein Arbeitnehmer wegen eines von Arbeitgeber grob fahrlässig verursachten Arbeitsunfalls arbeitslos, steht der Bundesagentur für Arbeit kein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Arbeitslosengelds gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII zu. Denn die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung ist nicht Sozialversicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2009 verunfallte ein Dachdecker schwer als er bei Dachdeckerarbeiten durch ein Hallendach in etwa 6,5 Meter Tiefe stürzte. Aufgrund des Arbeitsunfalls konnte der Dachdecker nicht mehr in seinen Beruf arbeiten und wurde daher von seinem Arbeitgeber im Juni 2009 ordentlich gekündigt. Der nunmehr arbeitslose Dachdecker erhielt nachfolgend Arbeitslosengeld. Da die Bundesagentur für Arbeit davon ausging, dass der frühere Arbeitgeber den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe, verlangte sie auf Basis des § 110 Abs. 1 SGB VII die Erstattung der gezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt ca. 16.000 EUR. Nachdem sich der Arbeitgeber weigerte dem nachzukommen, erhob die Bundesagentur für Arbeit Klage.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht Zwickau als auch das Oberlandesgerichts Dresden wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Klägerin als Trägerin der Arbeitslosenversicherung kein Sozialversicherungsträger im Sinne von § 110 Abs. 1 SGB VII und sei deshalb nicht anspruchsberechtigt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Erstattungsanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Leistungen. Denn sie sei kein Sozialversicherungsträger im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII. Zwar lasse sich dies nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen. Jedoch lege die Entstehungsgeschichte das Verständnis nahe, dass der Begriff des Sozialversicherungsträgers im Sozialgesetzbuch und damit auch in § 110 Abs. 1 SGB VII in einen formellen engen, den Träger der Arbeitslosenversicherung nicht einschließenden Sinn gebraucht werde. Dies werde durch die systematische Auslegung bestätigt.
Keine gesetzliche Gleichstellung der Bundesagentur für Arbeit mit Sozialversicherungsträger
Der Gesetzgeber habe dem § 110 Abs. 1 SGB VII auch keine Vorschrift beigefügt, die entsprechend § 116 Abs. 10 SGB X die Bundesagentur für Arbeit den Sozialversicherungsträger gleichstelle, so der Bundesgerichtshof. Auch scheide eine analoge Anwendung des § 116 Abs. 10 SGB X aus, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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