18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 26528

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Urteil17.10.2017BundesgerichtshofVI ZR 477/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2018, 149Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 149
  • NJW 2018, 618Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 618
  • VersR 2018, 57Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 57
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Zwickau, Urteil04.02.2016, 1 O 1140/14
  • Oberlandesgericht Dresden, Urteil12.10.2016, 1 U 262/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.10.2017

BGH: Kein Anspruch der Bundesagentur für Arbeit auf Erstattung gezahlten Arbeits­lo­sengelds wegen grob fahrlässig verursachten ArbeitsunfallsBundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeits­losen­versicherung nicht Sozial­versicherungs­träger im Sinne von § 110 Abs. 1 SGB VII

Wird ein Arbeitnehmer wegen eines von Arbeitgeber grob fahrlässig verursachten Arbeitsunfalls arbeitslos, steht der Bundesagentur für Arbeit kein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Arbeits­lo­sengelds gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII zu. Denn die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeits­losen­versicherung ist nicht Sozial­versicherungs­träger im Sinne dieser Vorschrift. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2009 verunfallte ein Dachdecker schwer als er bei Dachde­cker­a­r­beiten durch ein Hallendach in etwa 6,5 Meter Tiefe stürzte. Aufgrund des Arbeitsunfalls konnte der Dachdecker nicht mehr in seinen Beruf arbeiten und wurde daher von seinem Arbeitgeber im Juni 2009 ordentlich gekündigt. Der nunmehr arbeitslose Dachdecker erhielt nachfolgend Arbeits­lo­sengeld. Da die Bundesagentur für Arbeit davon ausging, dass der frühere Arbeitgeber den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe, verlangte sie auf Basis des § 110 Abs. 1 SGB VII die Erstattung der gezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt ca. 16.000 EUR. Nachdem sich der Arbeitgeber weigerte dem nachzukommen, erhob die Bundesagentur für Arbeit Klage.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Zwickau als auch das Oberlan­des­ge­richts Dresden wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei die Klägerin als Trägerin der Arbeitslosenversicherung kein Sozialversicherungsträger im Sinne von § 110 Abs. 1 SGB VII und sei deshalb nicht anspruchs­be­rechtigt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Erstat­tungs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Leistungen. Denn sie sei kein Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII. Zwar lasse sich dies nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen. Jedoch lege die Entste­hungs­ge­schichte das Verständnis nahe, dass der Begriff des Sozia­l­ver­si­che­rungs­trägers im Sozial­ge­setzbuch und damit auch in § 110 Abs. 1 SGB VII in einen formellen engen, den Träger der Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung nicht einschließenden Sinn gebraucht werde. Dies werde durch die systematische Auslegung bestätigt.

Keine gesetzliche Gleichstellung der Bundesagentur für Arbeit mit Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger

Der Gesetzgeber habe dem § 110 Abs. 1 SGB VII auch keine Vorschrift beigefügt, die entsprechend § 116 Abs. 10 SGB X die Bundesagentur für Arbeit den Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger gleichstelle, so der Bundes­ge­richtshof. Auch scheide eine analoge Anwendung des § 116 Abs. 10 SGB X aus, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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