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Dokument-Nr. 34927

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Urteil08.03.2022BundesgerichtshofVI ZR 47/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2022, 761Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 761
  • NJW 2022, 2279Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2279
  • VersR 2022, 851Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2022, Seite: 851
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil04.12.2019, 648 C 169/19
  • Landgericht Hamburg, Urteil15.01.2021, 306 S 4/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.03.2022

Bei beidseitiger Fahrbahn­ver­engung besteht kein Vorrang eines der beiden bisherigen FahrstreifenGebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt

Kommt es zu einer beidseitigen Fahrbahn­ver­engung (Gefahrenzeichen 120), so besteht kein Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen. Vielmehr gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2018 kam es auf einer zweispurigen Straße in Hamburg im Zusammenhang mit einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120) zu einem Verkehrsunfall. Die Fahrerin eines Pkw befuhr mit ihrem Fahrzeug den rechten Fahrstreifen, während ein Lkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug die linke Fahrspur befuhr. Der Lkw-Fahrer zog mit seinem Fahrzeug nach rechts und übersah dabei den Pkw, wodurch es zu einem Zusammenstoß mit dem Pkw kam. Die Haftpflicht­ver­si­cherung des Lkw-Fahrers regulierte den Schaden auf Basis einer Haftungsverteilung von 50:50. Die Halterin des Pkw hielt sich für vorfahrts­be­rechtigt und klagte daher auf Zahlung des vollen Schaden­s­er­satzes.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Hamburg-Harburg als auch das Landgericht Hamburg wiesen die Klage auf Zahlung der Differenz zu einer hundert­pro­zentigen Haftung der Beklagten ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls volle Haftung des Lkw-Fahrers

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die hälftige Haftungs­ver­teilung sei nicht zu beanstanden. Eine volle Haftung des Beklagten komme nicht in Betracht. Bei einer beidseitigen Fahrbahn­ver­engung gelte allein das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme. Auch bei zwei gleichauf in die Engstelle fahrenden Fahrzeugen ergebe sich kein regelhafter Vortritt des rechts fahrenden Fahrzeugs.

Kein Vorliegen eines Fahrstrei­fen­wechsels

Werden beide Fahrstreifen in einem Fahrstreifen überführt, so der Bundes­ge­richtshof, sei das Durchfahren der Engstelle für sich genommen nicht mit einem Fahrstrei­fen­wechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO verbunden. Es greife auch nicht das Reißver­schluss­ver­fahren nach § 7 Abs. 4 StVO.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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