18.10.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.
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Bundesgerichtshof Beschluss18.08.2015

Landwirt hat Anspruch auf Schadensersatz gegen Veranstalter einer TreibjagdVeranstalter von Treibjagden müssen betroffene Landwirte rechtzeitig über Jagdvorhaben unterrichten

Der Bundes­ge­richtshof hat ein Urteil des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg bestätigt, mit dem die Veranstalter einer Treibjagd verpflichtet wurden, einem Landwirt Schadenersatz zu zahlen, nachdem dessen Rinder durch die Treibjagd in Panik geraten und von der Weide ausgebrochen waren.

Die Beklagten des zugrunde liegenden Streitfalls, zwei aus Lingen stammende Jäger, veranstalteten im Dezember 2009 in unmittelbarer Nähe des landwirt­schaft­lichen Anwesens des Klägers eine Treibjagd. Dabei lief ein von einem Jagdgast geführter Jagdhund auf die Weide des Landwirts und versetzte drei dort grasende Rinder in Panik. Die Tiere durchbrachen den Zaun und mussten von dem Landwirt wieder eingefangen werden. Dabei stürzte dieser und zog sich einen komplizierten Bruch der rechten Hand zu.

LG verneint Haftung der Treibjagd-Veranstalter

Mit der Klage vor dem Landgericht Osnabrück nahm der Landwirt die Veranstalter der Treibjagd auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Es hielt die Veranstalter der Treibjagd nicht für verantwortlich.

Dritte dürfen nicht durch jagdtypische Gefahren zu Schaden kommen

Die Berufung des Landwirts vor dem Oberlan­des­gericht Oldenburg hatte Erfolg. Das Oberlan­des­gericht gab der Klage dem Grunde nach statt. Zur Begründung führte er aus, die Veranstalter einer Treibjagd seien dafür verantwortlich, dass Dritte nicht durch jagdtypische Gefahren zu Schaden kämen. Sie hätten sich vor Beginn der Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in dem zu durchjagenden Bereich Nutztiere befänden, welche durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Zumindest seien sie verpflichtet, die betroffenen Landwirte von der Treibjagd zu unterrichten, damit diese Vorkehrungen zum Schutz der Tiere treffen könnten. Unterließen die Veranstalter solche Siche­rungs­maß­nahmen, hafteten sie auch für die Schäden, die durch das Einfangen flüchtender Nutztiere entstünden.

LG muss über Höhe Schmerzensgeld und Schadensersatz entscheiden

Die von den Veranstaltern der Treibjagd dagegen erhobene Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde wies der Bundes­ge­richtshof zurück. Damit ist das Urteil des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg rechtskräftig. Über die Höhe des Schmer­zens­geldes und des Schaden­s­er­satzes hat nunmehr das Landgericht Osnabrück zu befinden.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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