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Dokument-Nr. 25756

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Urteil10.04.2018BundesgerichtshofVI ZR 396/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 2877Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2877
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil19.07.2016, 7 U 11/14
  • Landgericht Hamburg, Urteil13.12.2013, 324 O 400/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.04.2018

BGH: Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen zulässigUnternehmer­persönlichkeits­recht durch Filmaufbahmen nicht verletzt

Die Verbreitung von ungenehmigten Filmaufnahmen aus einem Bio-Hühnerstall ist zulässig. Dies hat der Bundes­ge­richtshof in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein auf die Vermarktung von Bio-Produkten spezialisierter Erzeu­ger­zu­sam­men­schluss von elf ökologisch arbeitenden Betrieben, die Ackerbau und Hühnerhaltung betreiben. In den Nächten vom 11./12. Mai und 12./13. Mai 2012 drang F., der sich für den Tierschutz engagiert, in die Hühnerställe von zwei der in der Klägerin zusam­men­ge­schlossenen Betriebe ein und fertigte dort Filmaufnahmen. Die Aufnahmen zeigen u.a. Hühner mit unvollständigem Federkleid und tote Hühner. F. überließ die Aufnahmen der Beklagten, die sie am 3. September 2012 in der Reihe ARD Exklusiv unter dem Titel "Wie billig kann Bio sein?" bzw. am 18. September 2012 im Rahmen der Sendung "FAKT" unter dem Titel "Biologische Tierhaltung und ihre Schattenseiten" ausstrahlte. Die Beiträge befassen sich u.a. mit den Auswirkungen, die die Aufnahme von Bio-Erzeugnissen in das Sortiment der Supermärkte und Discounter zur Folge hat, und werfen die Frage auf, wie preisgünstig Bio-Erzeugnisse sein können.

LG untersagt Verbreitung der Filmaufnahmen

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im Einzelnen näher bezeichnete Bildaufnahmen zu verbreiten, die verpackte Waren, tote Hühner oder solche, die ein unvollständiges Federkleid haben, eine umzäunte Auslauffläche und die Innenaufnahme eines Hühnerstalls zeigen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Berührung des Geheim­hal­tungs­in­teresses des Unternehmens keine rechtswidrige Beein­träch­tigung

Der Bundes­ge­richtshof hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Verbreitung der Filmaufnahmen verletzt weder das Unter­neh­mer­per­sön­lich­keitsrecht der Klägerin noch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zwar sind die Filmaufnahmen - die eine Massen­tier­haltung dokumentieren und tote oder nur mit unvollständigem Federkleid versehene Hühner zeigen - geeignet, das Ansehen und den wirtschaft­lichen Ruf der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Das Gericht ist auch davon ausgegangen, dass die Ausstrahlung der nicht genehmigten Filmaufnahmen das Interesse der Klägerin berührt, ihre inner­be­triebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim zu halten. Diese Beein­träch­ti­gungen sind aber nicht rechtswidrig.

Öffentliches Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse und Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt unter­neh­mens­be­zogene Interessen

Das von der Beklagten verfolgte Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungs­an­spruchs und ihre unter­neh­mens­be­zogenen Interessen. Dies gilt trotz des Umstands, dass die veröf­fent­lichten Filmaufnahmen von F. rechtswidrig hergestellt worden waren. Die Beklagte hatte sich an dem von F. begangenen Hausfrie­densbruch nicht beteiligt. Mit den beanstandeten Aufnahmen wurden keine Betriebs- oder Geschäfts­ge­heimnisse der Klägerin offenbart. Die Aufnahmen dokumentieren vielmehr die Art der Hühnerhaltung durch dem Erzeu­ger­zu­sam­men­schluss angehörige Betriebe; an einer näheren Information über diese Umstände hat die Öffentlichkeit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse.

Filmaufnahmen zeigen Tatsachen

Die Filmaufnahmen informieren den Zuschauer zutreffend. Sie transportieren keine unwahren Tatsa­chen­be­haup­tungen, sondern geben die tatsächlichen Verhältnisse in den beiden Ställen zutreffend wieder. Mit der Ausstrahlung der Filmaufnahmen hat die Beklagte einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geleistet. Die Filmbe­rich­t­er­stattung setzt sich unter den Gesichtspunkten der Verbrau­che­r­in­for­mation und der Tierhaltung kritisch mit der Massen­pro­duktion von Bio-Erzeugnissen auseinander und zeigt die Diskrepanz zwischen den nach Vorstellung vieler Verbraucher gegebenen, von Erzeugern oder Erzeu­ger­zu­sam­men­sch­lüssen wie der Klägerin heraus­ge­stellten hohen ethischen Produk­ti­o­ns­s­tandards einerseits und den tatsächlichen Produk­ti­o­ns­um­ständen andererseits auf. Es entspricht der Aufgabe der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit", sich mit diesen Gesichtspunkten zu befassen und die Öffentlichkeit zu informieren. Die Funktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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