14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 485

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Bundesgerichtshof Urteil29.04.2003

Abrechnung auf Gutachtenbasis: Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wieder­be­schaf­fungs­wertes

Sofern die vom Sachver­ständigen geschätzten Reparaturkosten den Wieder­be­schaf­fungswert nicht überschreiten, kann der Geschädigte die Erstattung der geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt. Die Qualität der Reparatur spielt hierbei keine Rolle. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Haftpflicht­ver­si­cherer des Schädigers Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem sein Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Der Kläger ist Karos­se­rie­bau­meister und hat sein Fahrzeug nach dem Unfall selbst instandgesetzt. Im Prozeß hat der Sachverständige bestätigt, daß durch die Repara­tur­maß­nahmen jedenfalls Verkehrs- und Betrie­bs­si­cherheit wieder­her­ge­stellt worden sind; er hat allerdings Art und Qualität der Reparatur nicht weiter untersucht. Die Parteien streiten darüber, ob bei dieser Sachlage der Kläger seinen Schaden in Höhe der von einem Sachver­ständigen ermittelten Kosten einer fachgerechten Reparatur abrechnen kann, ohne daß es darauf ankommt, ob die Reparatur fachgerecht erfolgt ist, oder ob der Schaden­s­er­satz­an­spruch begrenzt ist durch den Wieder­be­schaf­fungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes.

Amts- und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Der für das Schadensrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Die überwiegende Zahl der Gerichte spricht Reparaturkosten bis zur Höhe der Kosten der Ersatz­be­schaffung zu, d.h. die Differenz zwischen Wieder­be­schaf­fungswert und Restwert. Für eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Schädigers müsse der Geschädigte das Fahrzeug zum Zwecke der Weiterbenutzung fachgerecht instandsetzen.

Die Gegenmeinung billigt dem Geschädigten Repara­tur­kos­te­n­ersatz bis zur Höhe des Wieder­be­schaf­fungs­wertes unter Ausklammerung des Restwertes zu.

Der erkennende Senat ist im Anschluß an BGHZ 115, 364 ff. der letztgenannten Auffassung gefolgt und hat entschieden, daß der Restwert bei der Schadens­be­rechnung jedenfalls dann unberück­sichtigt zu bleiben hat, wenn wie in dem zu entscheidenden Fall die Reparaturkosten den Wieder­be­schaf­fungswert des Unfall­fahr­zeuges nicht übersteigen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 57/2003 des BGH vom 30.04.2003

der Leitsatz

BGB § 249

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeug­schadens die vom Sachver­ständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wieder­be­schaf­fungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wieder­be­schaf­fungswert nicht übersteigen.

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