18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17528

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Urteil01.10.2013BundesgerichtshofVI ZR 369/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 23Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 23
  • MDR 2014, 30Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 30
  • r+s 2014, 96Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 96
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Krefeld, Urteil22.01.2010, 7 O 28/08
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil04.07.2012, I-18 U 37/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil01.10.2013

Kopfverletzung durch zuschlagende Containertür: Eigentümer eines Trans­port­con­tainers haftet nicht für fremdes Sicherungsseil im ContainerGebrauch des Sicherungsseils durch Transporteur auf eigene Gefahr

Verwendet ein Transporteur zur Sicherung einer Containertür ein nicht zum Container gehörendes Sicherungsseil und wird der Transporteur aufgrund des Reißens des Seils durch die zufallende Containertür am Kopf verletzt, so haftet dafür nicht der Eigentümer des Containers. Denn die Verwendung eines nicht zum Container gehörenden Sicherungsseils geschieht auf eigene Gefahr des Transporteurs. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2007 sollte ein Trans­port­un­ter­nehmer einen Seecontainer transportieren. Im Rahmen des Beladungs­vorgangs sicherte der Unternehmer die Containertür mit einem im Container befindlichen Sicherungsseil. Aufgrund des morschen Zustands des Seils riss dieses jedoch. Die daraufhin zuschlagende Containertür verletzte den Unternehmer am Kopf schwer. Nachfolgend machte der Unternehmer gegenüber der Eigentümerin des Containers Schadenersatz geltend. Er war der Meinung, die Eigentümerin sei für die Sicherheit des Containers verantwortlich gewesen. Diese wies hingegen jede Verant­wort­lichkeit mit der Begründung von sich, dass das gerissene Seil nicht von ihr gestammt habe. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Krefeld als auch das Oberlan­des­gericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Zwar sei die Eigentümerin des Seecontainers verkehrs­si­che­rungs­pflichtig gewesen. Diese Pflicht habe sie aber nicht verletzt, da eine Verantwortung für das Sicherungsseil nicht bestanden habe. Der Trans­port­un­ter­nehmer legte gegen diese Entscheidung Revision ein.

BGH bestätigte Entscheidung der Vorinstanz

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies die Revision des Trans­port­un­ter­nehmers zurück. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Eigentümerin des Containers habe keine weitergehende Verantwortung gehabt als der Transporteur.

Trans­port­un­ter­nehmer handelte auf eigene Gefahr

Ein Trans­port­un­ter­nehmer müsse nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs wissen, dass bei international eingesetzten Containern aufgrund der verschiedenen Trans­port­vorgänge, des Eingriffs befugter und unbefugter Personen sowie wegen technischer Gegebenheiten Gefahren entstehen können. Zudem müsse ihm bewusst sein, dass die Container von deren möglicherweise weit entfernt im Ausland sitzenden Eigentümern am jeweiligen Einsatzort nicht mit zumutbaren Aufwand auf ihre Funkti­o­ns­tüch­tigkeit und ihren verkehrs­si­cheren Zustand überprüft werden können. Eine solche Überprü­fungs­pflicht sei auch nicht erforderlich, sofern der Container bei der Inbetriebnahme in Ordnung war, dem Eigentümer keine Bedenken mitgeteilt werden und technisch vorgegebene Prüffristen nicht versäumt wurden.

Keine Verpflichtung zur Ausstattung mit Sicherungsseil

Die Eigentümer von Seecontainern seien darüber hinaus nach den einschlägigen Regelungen der CSC (Container Safety Convention) - Richtlinie nicht verpflichtet, so der Bundes­ge­richtshof weiter, die Container mit einer Türsicherung auszustatten oder eine etwa vorhandene Türsicherung regelmäßig zu warten und zu kontrollieren.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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