15.11.2024
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Urteil16.11.2004BundesgerichtshofVI ZR 298/03
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Bundesgerichtshof Urteil16.11.2004

Wiedergabe eines fremden Zitats fällt unter den Schutz der Meinungs­freiheitProzess­fi­nan­zierer Foris AG muss Vorwurf der Bauernfängerei dulden

Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinung­s­äu­ßerung darstellt. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Bundes­ge­richtshof hatte zu entscheiden, ob der Prozess­fi­nan­zierer Foris AG den Vorwurf hinnehmen müsse, er lasse sich unter bestimmten Voraussetzungen hohe Vertragsstrafen versprechen. Der Prozess­fi­nan­zierer hatte auf Unterlassung bestimmter Äußerungen geklagt.

Ein Anwalt hatte sich in einer Abhandlung mit den Vertrags­be­din­gungen der Foris AG beschäftigt. Nach diesen muss ein Mandant, dessen Prozess von Foris finanziert wird, einen Vergleich akzeptieren, wenn Foris diesen gutheißt. Wenn der Mandant diesen Vergleich nicht möchte, hat er zwar die Möglichkeit den Vertrag mit Foris zu kündigen, muss aber gleichwohl den Betrag bezahlen, den Foris im Vergleichsfall erhalten hätte.

Der Anwalt hatte in seiner Abhandlung ein Zitat des Branche­n­in­for­ma­ti­o­ns­systems k.m.-intern wiedergegeben, die das Prozess­fi­nan­zie­rungs­modell als "Bauernfängerei" bezeichnet hatten. Der BGH wertete die Äußerungen des Anwalts weder als ehrenrührig noch als Schmähkritik. Foris stehe daher kein Unter­las­sungs­an­spruch zu.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 823 Abs. 1, BGB § 1004; GG Art. 2, Art. 5 Abs. 1

Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinung­s­äu­ßerung darstellt.

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