03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 615

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Urteil21.06.2005BundesgerichtshofVI ZR 238/03
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Bundesgerichtshof Urteil21.06.2005

BGH zur Produkthaftung für fehlerhafte Grillanzünder

Der u.a. für die Produkthaftung zuständige VI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte über die Voraussetzungen zu entscheiden, nach denen ein Unternehmen nach dem Produkt­haf­tungs­gesetz haftet.

Die klagende Krankenkasse verlangt Aufwen­dungs­ersatz für die Behandlung eines ihrer Mitglieder. Der Geschädigte wollte einen Holzkohlegrill mit einem flüssigen Grillanzünder anzünden. Auf der Flasche war angegeben: "Auch zum Nachsprühen geeignet und ungefährlich". Gleichwohl explodierte die Grillan­zün­der­flasche in seiner Hand. Der Geschädigte wurde dabei verletzt. Der im Jahre 1996 in einem Großmarkt gekaufte Grillanzünder wurde unter gleich­blei­bender Bezeichnung bis 1993 von einem anderen Unternehmen und erst danach von der Beklagten vertrieben.

Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Produkt­haf­tungs­ge­setzes haftet der Hersteller für Fehler des von ihm hergestellten Produktes. Darüber hinaus haftet ebenso gemäß Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift als "Quasi-Hersteller" jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unter­schei­dungs­kräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Weiterhin haftet gemäß § 4 Absatz 3 des Produkt­haf­tungs­ge­setzes jeder Lieferant des Produktes, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann und er dem Geschädigten nach Aufforderung nicht binnen eines Monats seinen Vorlieferanten oder den Hersteller benennt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und eine Haftung der Beklagten als Hersteller, als Quasi-Hersteller wie auch als (Zwischen)Lieferant verneint. Die dagegen gerichtete Revision hatte Erfolg. Für die Haftung als (tatsächlicher) Hersteller kommt es entgegen der Ansicht des Berufungs­ge­richts nicht darauf an, ob der Hersteller bereits zum Zeitpunkt des Inver­kehr­bringens des Produktes feststellbar war; dieser Gesichtspunkt ist allein für die Liefe­ran­ten­haftung von Bedeutung. Hinsichtlich der Haftung als (tatsächlicher) Hersteller waren aber noch weitere Umstände klärungs­be­dürftig.

Hinsichtlich der Haftung als Quasi-Hersteller reicht es aus, wenn sich die Beklagte als Hersteller ausgab. Dies kann hier u.a. durch die Übernahme von alten Grillan­zün­der­be­ständen und die Fortführung des Produktnamens geschehen sein. Hierfür obliegt die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin; denn sie muß die Eigenschaft der Beklagten als Quasi-Hersteller beweisen. Erst wenn die Beklagte geltend macht, das Produkt sei nicht mit ihrem Willen in den Verkehr gelangt, obliegt dieser Beweis der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Berufungs­ge­richts hatte die Klägerin hinreichend vorgetragen, so daß noch Beweis erhoben werden muß. Auch aus diesem Grunde hat der VI. Zivilsenat die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Hinweis auf den Gesetztestext:

§ 4 Produkt­haf­tungs­gesetz (ProdHaftG) Hersteller

(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unter­schei­dungs­kräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.

(2) ...

(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. ... .

Hinweis auf die Vorinstanzen:

LG Darmstadt - 13 O 342/00

OLG Frankfurt am Main - 12 U 47/02

Quelle: Pressemitteilung Nr. 91/2005 des BGH vom 21.06.2005

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