15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 5717

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Urteil06.11.2007BundesgerichtshofVI ZR 220/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2008, 230Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 230
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil25.04.2006, 15 O 70/06
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil18.10.2006, 3 U 114/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.11.2007

Verlorene Ladung auf der Autobahn – Versicherung muss auch für die Entsor­gungs­kosten aufkommenBGH zu den Kosten der Entsorgung von Transportgut nach einem Unfall

Verliert ein Lkw durch eine Panne Ladung, die dann die Fahrbahn blockiert, muss die Versicherung des Fahrers für die Räumung der Straße ebenso aufkommen wie für die Entsorgung der Ladung. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war einem Lkw während der Fahrt auf der Autobahn ein Reifen geplatzt, wodurch das Fahrzeug in Brand geriet. Die Ladung, bestehend aus 25 Tonnen Orangen, blockierte die Fahrbahn und war unbrauchbar geworden. Die Eigentümerin der Autobahn ließ die Fahrbahn räumen, die Orangen abtrans­por­tieren und anschließend verbrennen.

Sie klagte auf Erstattung auch der Entsor­gungs­kosten und erhielt in allen Instanzen Recht. Die Entsorgung der Orangen gehöre zu den Kosten, die der Klägerin entstanden seien, um die Autobahn wieder benutzbar zu machen.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 249; StVG §§ 7, 8 Nr. 3; PflVG 3 Nr. 1

Der Haftungs­aus­schluss nach § 8 Nr. 3 StVG gilt nicht für Kosten, die anlässlich eines Verkehrsunfalls dadurch entstehen, dass die beförderte Sache beseitigt werden muss, weil sie eine andere beeinträchtigt.

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