24.11.2024
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Dokument-Nr. 1318

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Urteil22.11.2005BundesgerichtshofVI ZR 204/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2006, 601Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 601
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Bundesgerichtshof Urteil22.11.2005

Bewusst unvollständige Berich­t­er­stattung rechtfertigt Unterlassungs­anspruch

Die Kläger, ein katholisches Erzbistum, dessen Kardinal sowie ein Prälat, verlangen vom Beklagten, einem Journalisten, Unterlassung von angeblichen versteckten Tatsachen­behauptungen in mehreren Presse­veröf­fent­li­chungen aus dem Jahre 1996. Sie behaupten, der Beklagte habe verdeckt die unrichtigen Behauptungen aufgestellt, ihnen sei es möglich gewesen, den Schwanger­schafts­abbruch einer angeblich von einem Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern und den Pfarrer, der die sexuelle Beziehung zu der Minderjährigen angeblich erpresst habe, aus seinem Amt zu entfernen.

Das Landgericht sowie das Oberlan­des­gericht hatten der Klage weitgehend stattgegeben und das Bestehen der verdeckten Tatsa­chen­be­haup­tungen bejaht. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat das Urteil des Oberlan­des­ge­richts wegen Verstoßes gegen das Verhält­nis­mä­ßig­keits­prinzip aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Berufungs­gericht hat der Klage daraufhin erneut mit weniger weit gehendem Verbotsumfang stattgegeben und die Revision zugelassen.

Der u. a. bei Verletzungen des Persön­lich­keits­rechts zuständige VI. Zivilsenat hat das Urteil des Berufungs­ge­richts im Ergebnis bestätigt. Dabei hat er offen gelassen, ob die beanstandeten Beiträge tatsächlich verdeckte Tatsa­chen­be­haup­tungen enthalten; denn jedenfalls hat der Beklagte durch die bewusste Unterschlagung der Information, dass den Klägern weder der Name der Minderjährigen noch der des Pfarrers bekannt war, gegen den Grundsatz vollständiger Berich­t­er­stattung verstoßen. Gerade wenn der Beklagte die Leser zu kritischer Ausein­an­der­setzung mit dem seiner Ansicht nach angreifbaren Verhalten der Kläger in der fraglichen Situation anhal-ten möchte, muss er sicherstellen, dass den Lesern auch alle wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Da aufgrund dieses Versäumnisses die in den Beiträgen mitgeteilten Tatsachen falsch (weil unvollständig) waren, stand den Klägern ein Unter­las­sungs­an­spruch zu. Der Beklagte darf deshalb über den Vorfall nur mit dem klarstellenden Hinweis berichten, dass den Klägern die Namen von Opfer und Täter nicht bekannt waren.

Erläuterungen

Vorinstanzen:

LG Köln – Entscheidung vom 11.6.1997 - 28 O 44/97

OLG Köln – Entscheidung vom 1.7.2004 - 15 U 126/97

Quelle: ra-online, BGH (pm)

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