21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 594

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Bundesgerichtshof Urteil14.06.2005

HIV-kontaminiertes Blut: Nach Blutransfusion gilt Beweis des ersten AnscheinsVerurteilung des Kranken­haus­trägers, der einem Notfa­ll­pa­tienten 1985 HIV-kontaminierte Blutprodukte verabreicht hatte, rechtskräftig

Dem VI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs lag der Fall einer jungen Frau zur Entscheidung vor, die Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer HIV-Infektion vom Träger eines Krankenhauses verlangt. Ihr heutiger Ehemann wurde nach einem schweren Unfall im Jahre 1985 mit Frisch­blut­s­penden und Bluter­satz­pro­dukten verschiedener Hersteller behandelt. Bei ihrem Ehemann, den sie etwa drei Jahre nach der Behandlung kennenlernte, wurden Ende 1997 HIV-Antikörper in einer Blutprobe festgestellt. Anfang 1998 stellte sich heraus, daß auch die Klägerin HIV-infiziert ist.

Dem VI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs lag der Fall einer jungen Frau zur Entscheidung vor, die Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer HIV-Infektion vom Träger eines Krankenhauses verlangt. Das Berufungs­gericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hat der VI. Zivilsenat zurückgewiesen. Er billigte in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung dem HIV-Infizierten einen Beweis des ersten Anscheins zu, daß Infek­ti­o­ns­quelle die verabreichten Blutprodukte sind, wenn der Infizierte bzw. der vom Infizierten weiter angesteckte Ehepartner weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehören noch nach der Art ihrer Lebensführung einer gesteigerten Infek­ti­o­ns­gefahr ausgesetzt sind und feststeht, daß zumindest eines der verabreichten Blutprodukte HIV-verseucht war. Im Streitfall war von der Verseuchung eines Blutproduktes aus prozessualen Gründen auszugehen, weil das behandelnde Krankenhaus nicht die erforderlichen Angaben über Chargennummern und Hersteller gemacht hat.

Der Senat hielt außerdem angesichts der erheblichen von einer HIV-Infektion für den Infizierten und dritte Personen ausgehenden Gefahren die Ärzte des Beklagten für verpflichtet, den Ehemann der Klägerin im Rahmen seiner weiteren unfallbedingten Kranken­haus­auf­enthalte nachträglich auf die mit der Bluttransfusion verbundene HIV-Infek­ti­o­ns­gefahr hinzuweisen und ihm zu einem HIV-Test zu raten. Dem stand nicht entgegen, daß 1985 noch keine vollständig sicheren Erkenntnisse über trans­fu­si­ons­as­so­ziierte HIV-Infektionen bestanden, da zumindest die Möglichkeit eines solchen Infektionswegs in medizinischen Fachkreisen ernsthaft in Betracht gezogen wurde. In den Schutzbereich dieser Aufklä­rungs­pflicht ist nicht nur der behandelte Patient, sondern auch dessen zukünftiger, zum Behand­lungs­zeitpunkt noch nicht bekannter, Ehepartner einbezogen. Dies folgt aus der Verpflichtung eines Arztes, die Weiter­ver­breitung von gefährlichen Infektionen zu verhindern.

Vorinstanzen: LG Trier – 2 O 160/01 ./. OLG Koblenz – 13 U 1527/01

Quelle: Pressemitteilung Nr. 86/2005 des BGH vom 14.06.2005

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