18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 20572

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Urteil09.12.2014BundesgerichtshofVI ZR 155/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2015, 137Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 137
  • MDR 2015, 83Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 83
  • NJW 2015, 1174Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1174
  • zfs 2015, 257Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 257
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Heidelberg, Urteil05.11.2012, 2 O 231/12
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil17.02.2014, 1 U 2/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.12.2014

Autobahn­sperrung nach Unfall: Betreiber einer Autobahn­ra­s­t­anlage steht kein Schaden­ersatz­anspruch wegen Einnah­me­aus­fällen zuUnfall­ve­r­ur­sacher kann nicht für Gewinnverlust haftbar gemacht werden

Wird aufgrund eines Unfalls für mehrere Tage ein Teilstück einer Autobahn gesperrt und kommt es dadurch zu Einnah­me­aus­fällen bei einer Autobahn­ra­s­t­anlage, ist dafür nicht der Unfall­ve­r­ur­sacher haftbar zu machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein mit einem Bagger beladener Sattelzug befuhr eine Autobahn. Da der Auslegearm des Baggers nicht vollständig abgesenkt war, stieß dieser mit einer Brücke zusammen. Die Brücke wurde dadurch erheblich beschädigt, sodass Einsturzgefahr bestand. Das betreffende Teilstück der Autobahn wurde daraufhin für mehrere Tage gesperrt. Dadurch kam es bei einer wenige Kilometer vom gesperrten Bereich entfernten Autobahnrastanlage zu Einnah­me­aus­fällen. Die Betreiberin der Rastanlage klagte daraufhin gegen den Unfall­ve­r­ur­sacher bzw. dessen Haftpflicht­ver­si­cherung auf Schadenersatz in Höhe von fast 38.000 EUR. Das Landgericht Heidelberg und das Oberlan­des­gericht Karlsruhe verneinten jedoch das Vorliegen eines Schaden­er­satz­an­spruchs und wiesen die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Revision der Rastan­la­gen­be­treiberin.

Bundes­ge­richtshof verneinte ebenfalls Schaden­er­satz­an­spruch wegen Einnah­me­aus­fällen

Der Bundes­ge­richtshof folgte der Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Rastan­la­gen­be­treiberin zurück. Ihr habe kein Schaden­er­satz­an­spruch wegen der Einnahmeausfälle zugestanden.

Keine Haftung als Halter bzw. Führer des Unfallfahrzeugs

Der Unfall­ve­r­ur­sacher habe nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs nicht gemäß § 7 bzw. § 18 StVG für die Einnah­me­ausfälle der Rastan­la­gen­be­treiberin gehaftet. Es habe insofern an einer "Beschädigung" der Autobahn­ra­s­t­anlage im Sinne der Vorschriften gefehlt. Zwar müsse für eine "Beschädigung" nicht zwingend die Substanz verletzt werden. Es genüge vielmehr auch eine nicht unerhebliche Beein­träch­tigung der Brauchbarkeit zur bestim­mungs­gemäßen Verwendung. Eine solche habe jedoch nicht vorgelegen. Die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Anlage habe trotz der Sperrung weiterhin bestanden. Der ausgebliebene Kundenstrom habe daran nichts geändert. Denn die Brauchbarkeit einer Sache hänge nicht vom tatsächlichen Bedarf für die Verwendung der Sache ab.

Keine Haftung wegen Verletzung straßen­ver­kehrs­recht­licher Vorschriften

Eine Haftung des Unfall­ve­r­ur­sachers habe sich nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs zudem nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes ergeben. Denn er habe nicht gegen ein Gesetz verstoßen, dass dem Schutz der Rastan­la­gen­be­treiberin vor Gewinneinbußen zu dienen bestimmt war. Die verletzten Vorschriften (§ 18 Abs. 1 Satz, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 3 und § 1 Abs. 2 StVO) haben allein dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gedient, nicht jedoch dem Vermö­gen­s­in­teresse derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit einer Straße betroffen sind.

Keine Haftung aufgrund Verletzung des berechtigten Besitzes der Rastan­la­gen­be­treiberin

Die Rastan­la­gen­be­treiberin habe ihren Schaden­er­satz­an­spruch auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB herleiten können, so der Bundes­ge­richtshof. Zwar schütze die Vorschrift den berechtigten Besitz. Dieser könne durch eine Hinderung der Nutzung der Sache auch verletzt sein. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen. Denn die Sperrung habe sich nicht unmittelbar auf die Rastanlage ausgewirkt. Sofern Kunden ausblieben habe dies allein das Vermögen der Rastan­la­gen­be­treiberin betroffen, nicht jedoch ihre Rechtsposition als berechtigte Besitzerin.

Keine Haftung wegen Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs

Schließlich verneinte der Bundes­ge­richtshof auch einen Schaden­er­satz­an­spruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Eine solche Verletzung habe nicht vorgelegen. Der Unfall habe in keiner unmittelbaren Beziehung zum Gewerbetreib gestanden. Die Autobahn­sperrung sei eine allgemeine Folge des Unfalls gewesen. Diese Folge habe die Rastan­la­gen­be­treiberin rein zufällig getroffen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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