21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32829

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Urteil24.01.2023BundesgerichtshofVI ZR 1234/20
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hannover, Urteil02.04.2020, 11 O 189/19
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil02.09.2020, 9 U 47/20
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Bundesgerichtshof Urteil24.01.2023

BGH: Keine Fahrzeug­halter­haftung bei Explosion der ausgebauten Batterie eines ElektrorollersExplosion bei Ladevorgang

Explodiert die ausgebaute Batterie eines Elektrorollers während des Ladevorgangs, so kommt eine Fahrzeug­halter­haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht in Betracht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Halter eines Elektrorollers brachte sein Fahrzeug in eine Werkstatt zur Inspektion. Dort entnahm einer der Mitarbeiter die Batterie des Rollers und lud sie auf. Als er bemerkte, dass sich die Batterie stark erhitzte, beendete der Mitarbeiter den Ladevorgang und legte die Batterie zur Abkühlung auf den Boden der Werkstatt. Die Batterie explodierte kurz darauf und setzte die Werkstatt in Brand. Die Gebäu­de­ver­si­cherung klagte anschließend gegen die Haftpflicht­ver­si­cherung des Fahrzeughalters auf Zahlung von Schadensersatz. Sowohl das Landgericht Hannover als auch das Oberlan­des­gericht Celle wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Keine Haftung des Halters des Elektrorollers

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Halter des Elektrorollers hafte nicht gemäß § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden und somit auch nicht dessen Haftpflicht­ver­si­cherung. Die Batterie sei nicht beim Betrieb des Elektrorollers explodiert, da zu diesem Zeitpunkt die Batterie bereits aus dem Roller ausgebaut war und mit diesem keine Verbindung mehr hatte. Die Batterie sei nicht mehr bzw. noch nicht Teil der Betrie­b­s­ein­richtung gewesen.

Entladung der Batterie im Elektroroller unerheblich

Für unerheblich hielt der Bundes­ge­richtshof den Umstand, dass sich die Batterie vor der Explosion im Elektroroller befand und in diesem entladen wurde. Dadurch habe die Explosion nicht im Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang gestanden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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