21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 19315

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Urteil18.03.2014BundesgerichtshofVI ZR 10/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2014, 510Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 510
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Essen, Urteil05.04.2012, 8 O 278/11
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil22.11.2012, I-6 U 90/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.03.2014

BGH: Bundesrepublik Deutschland steht Anspruch auf Ersatz der Brutto-Reparaturkosten bei Beschädigung von Auto­bahn­einrichtungen zuAnspruch auf Umsatz­steu­er­betrag nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB

Wird durch einen Verkehrsunfall die Leitplanke und die Lärmschutzwand einer Autobahn beschädigt, so kann die Bundesrepublik Deutschland die Reparaturkosten zuzüglich der angefallenen Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ersetzt verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines von einem LKW-Fahrer verursachten Verkehrsunfalls im Juli 2010 musste ein Teil der Leitplanke und der Lärmschutzwand einer Autobahn repariert werden. Die dadurch entstandenen Reparaturkosten in Höhe von ca. 81.000 € verlangte die Bundesrepublik Deutschland (Bund), vertreten durch den zuständigen Landesbetrieb Straßenbau, von der Haftpflichtversicherung des Unfall­ve­r­ur­sachers ersetzt. Die Versicherung erkannte zwar grundsätzlich die Ersatzpflicht an. Sie weigerte sich aber die angefallene Umsatzsteuer in Höhe von ca. 15.400 EUR zu ersetzen. Die Versicherung meinte, dass der Bund vorsteu­er­ab­zugs­be­rechtigt sei und sich die Abzugs­mög­lichkeit als Vorteil habe anrechnen müssen. Zumindest aber hätte der Landesbetrieb die Versicherung mit der Reparatur beauftragen können, da sie auf jeden Fall die Umsatzsteuer als Vorsteuer habe abziehen können.

Landgericht und Oberlan­des­gericht gaben Klage statt

Sowohl das Landgericht Essen als auch das Oberlan­des­gericht Hamm gaben der Klage auf Ersatz des Umsatz­steu­er­betrags statt. Dem Bund habe der Anspruch nach § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG zugestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejahte ebenfalls Anspruch auf Umsatz­steu­er­betrag

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Versicherung zurück. Der Umsatz­steu­er­betrag sei gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zu ersetzen gewesen. Denn auch der Bund sei zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet gewesen. Darin habe der Schaden gelegen. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass dem Bund ein Teil der Umsatzsteuer wieder zufließt.

Bund nicht vorsteu­er­ab­zugs­be­rechtigt

Zwar sei es richtig, so der Bundes­ge­richtshof, dass die angefallene Umsatzsteuer dann nicht ersatzfähig ist, wenn sie als Vorsteuer abgezogen werden kann. Denn den in der Abzugs­mög­lichkeit liegenden Vorteil müsse sich der Geschädigte auf seinen Schaden anrechnen lassen (Vorteils­aus­gleich). Der Bund sei aber nicht berechtigt gewesen den Umsatz­steu­er­betrag als Vorsteuer abzuziehen. Dieses Recht stehe nämlich nur Unternehmen zu. Der Bund habe aber nicht als Unternehmer gehandelt.

Keine Unter­neh­me­rei­gen­schaft des Bundes wegen Erhebung der Maut

Der Bund sei nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs nicht deshalb als Unternehmer anzusehen, weil er die Benutzung von Bundes­fern­straßen durch schwere Nutzfahrzeuge nur gegen eine Maut gestatte. Denn diese Tätigkeit erfolge auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. Die Maut stelle eine öffentlich-rechtliche Gebühr dar.

Keine Pflicht zur Beauftragung der Reparaturen durch Versicherung

Der Bund sei zudem nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs gemäß seiner Obliegenheit zur Schadens­min­derung (§ 254 Abs. 2 BGB) nicht verpflichtet gewesen durch die Versicherung die Reparatur zu beauftragen. Zwar hätte eine Umsatz­steu­er­be­lastung dadurch vermieden werden können, da die Versicherung vorsteu­er­ab­zugs­be­rechtigt gewesen wäre. Dies hätte aber dem Grundgedanken des § 249 Abs. 2 BGB widersprochen, wonach der Geschädigte davon befreit werden soll die Schadens­be­sei­tigung dem Schädiger anzuvertrauen. Dazu gehöre das Recht, die Reparatur selbst und ohne Zwischen­schaltung des Schädigers zu beauftragen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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