Bundesgerichtshof Urteil16.11.2021
Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten trotz wirtschaftlichen Totalschadens bei Möglichkeit der Reparatur innerhalb der 130 %-GrenzeVoraussetzung ist fachgerechte Reparatur und weitere Nutzung des Fahrzeugs
Trotz wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn die Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze ausgeführt werden kann. Zudem muss die Reparatur fachgerecht ausgeführt werden und der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Verkehrsunfall im Februar 2015 wurde das Fahrzeug des Unfallgeschädigten erheblich beschädigt. Der Sachverständige ermittelte Reparaturkosten in Höhe von über 7.000 € brutto. Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs errechnete der Sachverständige mit 4.500 € brutto. Den Restwert setzte er auf ca. 1.200 € brutto fest. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers regulierte den Schaden auf Basis des Widerbeschaffungsaufwands. Der Unfallgeschädigte ließ das Fahrzeug zu einem Preis von gerundet 5.700 € brutto reparieren und nutzte das Fahrzeug weiter. Er klagte anschließend auf Zahlung der Differenz zwischen den angefallenen Reparaturkosten und der Zahlung der Versicherung. Sowohl das Amtsgericht Fürstenwalde als auch das Landgericht Frankfurt (Oder) gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision der beklagten Versicherung.
Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten
Der Bundesgerichtshofs führte zum Fall aus, dass die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs zwar wirtschaftlich unvernünftig sei, wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % überteigt. In einem solchen Fall, könne der Geschädigte grundsätzlich nur den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen. Kann aber der Geschädigte entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die erforderliche Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und stelle er damit den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wieder her, könne er die angefallenen Reparaturkosten ersetzt verlangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)