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15.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 34703

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Urteil16.11.2021BundesgerichtshofVI ZR 100/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2022, 160Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 160
  • NJW 2022, 539Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 539
  • VersR 2022, 184Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2022, Seite: 184
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Fürstenwalde, Urteil02.08.2018, 12 C 262/15
  • Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil18.12.2019, 16 S 70/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.11.2021

Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten trotz wirtschaft­lichen Totalschadens bei Möglichkeit der Reparatur innerhalb der 130 %-GrenzeVoraussetzung ist fachgerechte Reparatur und weitere Nutzung des Fahrzeugs

Trotz wirtschaft­lichen Totalschadens kann der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn die Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze ausgeführt werden kann. Zudem muss die Reparatur fachgerecht ausgeführt werden und der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Verkehrsunfall im Februar 2015 wurde das Fahrzeug des Unfall­ge­schä­digten erheblich beschädigt. Der Sachverständige ermittelte Reparaturkosten in Höhe von über 7.000 € brutto. Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs errechnete der Sachverständige mit 4.500 € brutto. Den Restwert setzte er auf ca. 1.200 € brutto fest. Die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­r­ur­sachers regulierte den Schaden auf Basis des Wider­be­schaf­fungs­aufwands. Der Unfall­ge­schädigte ließ das Fahrzeug zu einem Preis von gerundet 5.700 € brutto reparieren und nutzte das Fahrzeug weiter. Er klagte anschließend auf Zahlung der Differenz zwischen den angefallenen Reparaturkosten und der Zahlung der Versicherung. Sowohl das Amtsgericht Fürstenwalde als auch das Landgericht Frankfurt (Oder) gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision der beklagten Versicherung.

Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten

Der Bundes­ge­richtshofs führte zum Fall aus, dass die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs zwar wirtschaftlich unvernünftig sei, wenn der Repara­tu­r­aufwand den Wieder­be­schaf­fungswert um mehr als 30 % überteigt. In einem solchen Fall, könne der Geschädigte grundsätzlich nur den Ersatz des Wieder­be­schaf­fungswerts abzüglich des Restwerts verlangen. Kann aber der Geschädigte entgegen der Einschätzung des Sachver­ständigen die erforderliche Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und stelle er damit den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wieder her, könne er die angefallenen Reparaturkosten ersetzt verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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