21.11.2024
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Dokument-Nr. 17307

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Beschluss26.03.2013BundesgerichtshofVI ZB 53/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2013, 555Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2013, Seite: 555
  • NJW 2013, 2123Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2123
  • NZV 2013, 481Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 481
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Rendsburg, Urteil05.04.2012, 3 C 65/12
  • Landgericht Kiel, Beschluss06.08.2012, 1 S 80/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss26.03.2013

Vorprozessuale Anwaltskosten als streit­wert­erhöhender Hauptanspruch im Berufungs­ver­fahrenVoraussetzung: Ursprüngliche Hauptforderung wird nicht weiter verfolgt

Verfolgt der Kläger im Berufungs­ver­fahren seine Hauptforderung nicht mehr weiter, sondern begehrt er stattdessen nur die Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten, so sind diese Kosten als streit­wert­erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines im Dezember 2010 erfolgten Verkehrsunfalls, nahm die Fahrzeug­halterin ihre Kasko­ver­si­cherung zunächst anwaltlich vertreten vorgerichtlich und später klageweise in Anspruch. Das Amtsgericht gab der Klage zum Teil statt und wies sie im Übrigen ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Sie verlangte jedoch nur noch die Zahlung der Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der Versicherung in Höhe von 555,60 € sowie Ersatz der vorge­richt­lichen Anwaltskosten in Höhe von 231 €.

Landgericht wies Berufung als unzulässig zurück

Das Landgericht Kiel wies die Berufung als unzulässig zurück. Denn der Wert des Berufungs­ver­fahrens habe nicht 600 € überstiegen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dieser habe nur 555,60 € betragen. Die für die außer­ge­richtliche Inanspruchnahme der Versicherung verlangten 231 € wertete das Gericht als Nebenforderung, so dass sie sich deshalb nicht auf den Streitwert auswirkten. Dagegen legte die Klägerin Rechts­be­schwerde ein.

Außer­ge­richtliche Anwaltskosten waren streit­wert­er­höhend

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die außer­ge­richt­lichen Kosten von 231 € streit­wert­er­höhend zu berücksichtigen waren. Es sei zwar richtig, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung eines Hauptanspruchs sich nicht werterhöhend auswirkten, wenn dieser Hauptanspruch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Denn werde der Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch neben der Hauptforderung geltend gemacht, sei er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stelle deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar.

Hauptforderung war nicht mehr Gegenstand des Verfahrens

Etwas anderes gelte jedoch, so der Bundes­ge­richtshof weiter, wenn die Hauptforderung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. In diesem Fall werde die Nebenforderung zur Hauptforderung. Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten müssen dann als streit­wert­er­hö­hender Hauptanspruch berücksichtigt werden. Dies sei hier der Fall gewesen.

Berufungswert von 600 € wurde erreicht

Ausgehend davon sah der Bundes­ge­richtshof den Berufungswert von 600 € als erreicht an. Der Wert habe nicht nur die 555,60 € umfasst, sondern auch die für die außer­ge­richtliche Inanspruchnahme der Versicherung verlangten 231 €.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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