Dokument-Nr. 17307
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- AnwBl 2013, 555Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2013, Seite: 555
- NJW 2013, 2123Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2123
- NZV 2013, 481Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 481
- Amtsgericht Rendsburg, Urteil05.04.2012, 3 C 65/12
- Landgericht Kiel, Beschluss06.08.2012, 1 S 80/12
Bundesgerichtshof Beschluss26.03.2013
Vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch im BerufungsverfahrenVoraussetzung: Ursprüngliche Hauptforderung wird nicht weiter verfolgt
Verfolgt der Kläger im Berufungsverfahren seine Hauptforderung nicht mehr weiter, sondern begehrt er stattdessen nur die Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten, so sind diese Kosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines im Dezember 2010 erfolgten Verkehrsunfalls, nahm die Fahrzeughalterin ihre Kaskoversicherung zunächst anwaltlich vertreten vorgerichtlich und später klageweise in Anspruch. Das Amtsgericht gab der Klage zum Teil statt und wies sie im Übrigen ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Sie verlangte jedoch nur noch die Zahlung der Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der Versicherung in Höhe von 555,60 € sowie Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 231 €.
Landgericht wies Berufung als unzulässig zurück
Das Landgericht Kiel wies die Berufung als unzulässig zurück. Denn der Wert des Berufungsverfahrens habe nicht 600 € überstiegen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dieser habe nur 555,60 € betragen. Die für die außergerichtliche Inanspruchnahme der Versicherung verlangten 231 € wertete das Gericht als Nebenforderung, so dass sie sich deshalb nicht auf den Streitwert auswirkten. Dagegen legte die Klägerin Rechtsbeschwerde ein.
Außergerichtliche Anwaltskosten waren streitwerterhöhend
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die außergerichtlichen Kosten von 231 € streitwerterhöhend zu berücksichtigen waren. Es sei zwar richtig, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung eines Hauptanspruchs sich nicht werterhöhend auswirkten, wenn dieser Hauptanspruch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Denn werde der Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung geltend gemacht, sei er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stelle deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar.
Hauptforderung war nicht mehr Gegenstand des Verfahrens
Etwas anderes gelte jedoch, so der Bundesgerichtshof weiter, wenn die Hauptforderung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. In diesem Fall werde die Nebenforderung zur Hauptforderung. Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten müssen dann als streitwerterhöhender Hauptanspruch berücksichtigt werden. Dies sei hier der Fall gewesen.
Berufungswert von 600 € wurde erreicht
Ausgehend davon sah der Bundesgerichtshof den Berufungswert von 600 € als erreicht an. Der Wert habe nicht nur die 555,60 € umfasst, sondern auch die für die außergerichtliche Inanspruchnahme der Versicherung verlangten 231 €.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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