23.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 25986

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Urteil27.10.2017BundesgerichtshofV ZR 8/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2018, 402Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 402
  • NJW 2018, 1010Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1010
  • NJW-Spezial 2018, 193Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 193
  • NZM 2018, 241Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 241
  • VersR 2018, 367Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 367
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Chemnitz, Urteil14.10.2014, 4 O 117/12
  • Oberlandesgericht Dresden, Urteil06.12.2016, 9 U 1687/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.10.2017

BGH: Anspruch auf Laubrente trotz fehlenden Anspruchs auf Beseitigung oder Zurückschneiden der GrenzbäumeKein Beseitigungs- bzw. Rückschnit­t­an­spruch aufgrund Ablaufs der landes­nachbar­rechtlichen Ausschlussfrist

Einem Grund­stücks­eigen­tümer kann auch dann ein Anspruch auf Laubrente gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen, wenn er die Beseitigung oder den Rückschnitt der an der Grund­s­tücks­grenze stehenden nachbarlichen Bäume aufgrund des Ablaufs der dafür im Landes­nach­barrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht verlangen kann. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte in Sachsen ein Grund­s­tücks­ei­gentümer im Jahr 2012 gegen seinen Nachbar auf Beseitigung bzw. Rückschnitt der unmittelbar an der Grund­s­tücks­grenze stehenden Bäume. Hilfsweise verlangte er die jährliche Zahlung einer Aufwendung als Ausgleich für den erhöhten Aufwand der Reinigung seines Grundstücks. Der Kläger machte geltend, dass unter anderem durch den starken Laubfall der Bäume sein Grundstück erheblich beeinträchtigt werde. Bei den Bäumen handelte es sich um einige Jahre alte und bereits hochgewachsene Bäume.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Chemnitz als auch das Oberlan­des­gericht Dresden wiesen die Klage ab. Ein Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt der Bäume bestehe nicht, da der Kläger die Fünfjahresfrist des § 15 des Sächsischen Nachbar­rechts­ge­setzes alte Fassung nicht beachtet habe. Aus dem gleichen Grund könne er auch nicht die Erstattung der Aufwendungen für die Entfernung von Laub und Ästen von den Bäumen verlangen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Bundes­ge­richtshof bejaht möglichen Anspruch auf Laubrente

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorge­schriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür im Landes­nach­barrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen könne, könne für den erhöhten Reini­gungs­aufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbar­recht­licher Ausgleichs­an­spruch zustehen.

Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch steht Ablauf der landes­nach­bar­recht­lichen Ausschlussfrist nicht entgegen

Das Landgericht habe nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs der Ausschlussfrist nach den nachbar­recht­lichen Vorschriften eine Bedeutung beigemessen, die ihr nicht zukomme. Ausgeschlossen sei danach der Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt der Bäume, der dem Nachbarn allein wegen der Missachtung der Grenz­ab­stands­re­gelung eingeräumt werde. Dies besage jedoch nichts darüber, ob der Nachbar, der wegen der von den Bäumen ausgehenden Beein­träch­ti­gungen in seinem Eigentum wesentlich und über das Zumutbare hinaus beeinträchtigt werde, diese Beein­träch­tigung entschä­di­gungslos hinzunehmen habe. Ein Ausschluss des Aufwen­dungs­er­satz­an­spruchs stehe im Widerspruch zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach der Eigentümer, der eine wesentliche Beein­träch­tigung zu dulden habe, von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen könne.

Zurückweisung des Falls an Landgericht

Der Bundes­ge­richtshof wies den Fall an das Landgericht zwecks Feststellung über das Vorliegen einer wesentlichen Beein­träch­tigung durch den Laubwurf, die das zumutbare Maß einer entschä­di­gungslos hinzunehmenden Beein­träch­tigung übersteige, zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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