21.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 32611

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Beschluss19.01.2023BundesgerichtshofV ZR 78/22
Vorinstanzen:
  • Landgericht Bremen, Urteil20.11.2020, 4 O 1136/19
  • Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil03.03.2022, 1 U 93/20
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Bundesgerichtshof Beschluss19.01.2023

BGH weist Nicht­zulassungs­beschwerde im Streit um Verwendungs­ersatz­ansprüche für die Sanierung der "Gorch Fock" zurückUrteil im Streit um «Gorch Fock» ist rechtskräftig

Der Bundes­ge­richtshof hat die gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlan­des­ge­richts in Bremen von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland u.a. Verwen­dungs­ersatz für Stahlarbeiten, die sie als Subun­ter­nehmerin der später insolventen Haupt­auf­trag­nehmerin am Rumpf des Segel­schul­schiffs der Bundesmarine "Gorch Fock" durchgeführt hat. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlan­des­gericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde erfolglos

Die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi­ons­ge­richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der Senat - wie üblich - gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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