Bundesgerichtshof Beschluss20.02.2025
Nicht ordnungsgemäße Schornsteinlaufanlage begründet Sachmangel am HausKein Haftungsausschluss wegen arglistigem Verschweigen der Mängelberichte des Schornsteinfegers
Ist die Schornsteinlaufanlage nicht ordnungsgemäß, so begründet dies einen Sachmangel am Haus. Verschweigt der Verkäufer arglistig die entsprechenden Mängelberichte des Schornsteinfegers, kann sich der Verkäufer nicht auf den vertraglichen Haftungsausschluss berufen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2018 kam es über ein mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück in Sachsen zu einem Kaufvertragsschluss. Die Verkäufer verschwiegen dabei, dass der Bezirksschornsteinfeger in den Jahren 2009 und 2017 bemängelte, dass die Schornsteinlaufanlage auf dem Dach des Hauses nicht ordnungsgemäß sei. Es fehle an erforderlichen Arbeitsschutzeinrichtungen auf dem Dach, weshalb das Dach nicht betreten werden könne. Die Käufer sahen sich nun dazu verpflichtet, sich um die ordnungsgemäße Schornsteinlaufanlage zu kümmern. Sie erhoben daher und aus anderen Gründen Klage auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Verkäufer. Die Kosten für die Herstellung der Laufanlage bezifferten die Käufer mit über 30.000 €.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Landgericht Leipzig als auch das Oberlandesgericht Dresden wiesen die Schadensersatzklage ab. Dabei ging das Oberlandesgericht auf den Vortrag der Kläger zur fehlenden Schornsteinlaufanlage nicht ein. Die Kläger wandten sich daher an den Bundesgerichtshof.
Bundesgerichtshof hält Vorliegen eines Sachmangels für möglich
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Das Oberlandesgericht habe gegen den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verstoßen, da es nicht auf den Vortrag der Kläger zur fehlenden Schornsteinlaufanlage eingegangen ist. Das Vorliegen eines Sachmangels und eines dadurch begründeten Schadensersatzanspruchs sei nicht ausgeschlossen. Denn im Hinblick auf die Anordnung des Bezirksschornsteinfegers bestehe eine Pflicht, auf dem Dach eine ordnungsgemäße Schornsteinlaufanlage einzurichten, was mit erheblichen Kosten verbunden sein könne.
Haftungsausschluss greift wegen arglistigem Verschweigen der Mängelberichte nicht
Auf den vereinbarten Haftungsausschluss können sich die Beklagten nach § 444 BGB nicht berufen, so der Bundesgerichtshof, da die Beklagten die Mängelberichte des Schornsteinfegers arglistig verschwiegen haben.
Zurückweisung des Falls an das Oberlandesgericht
Der Bundesgerichtshof wies den Fall an das Oberlandesgericht zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)