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23.05.2025 
Sie sehen eine Baustelle für ein Einfamilienhaus.

Dokument-Nr. 35077

Sie sehen eine Baustelle für ein Einfamilienhaus.
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Beschluss20.02.2025BundesgerichtshofV ZR 77/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 386Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 386
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Leipzig, Urteil12.05.2022, 7 O 3082/21
  • Oberlandesgericht Dresden, Urteil20.02.2023, 22 U 1253/22
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss20.02.2025

Nicht ordnungsgemäße Schornstein­laufanlage begründet Sachmangel am HausKein Haftungs­aus­schluss wegen arglistigem Verschweigen der Mängelberichte des Schorn­stein­fegers

Ist die Schornstein­laufanlage nicht ordnungsgemäß, so begründet dies einen Sachmangel am Haus. Verschweigt der Verkäufer arglistig die entsprechenden Mängelberichte des Schorn­stein­fegers, kann sich der Verkäufer nicht auf den vertraglichen Haftungs­aus­schluss berufen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2018 kam es über ein mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück in Sachsen zu einem Kaufver­trags­schluss. Die Verkäufer verschwiegen dabei, dass der Bezirks­schorn­steinfeger in den Jahren 2009 und 2017 bemängelte, dass die Schornsteinlaufanlage auf dem Dach des Hauses nicht ordnungsgemäß sei. Es fehle an erforderlichen Arbeits­schut­z­ein­rich­tungen auf dem Dach, weshalb das Dach nicht betreten werden könne. Die Käufer sahen sich nun dazu verpflichtet, sich um die ordnungsgemäße Schorn­stein­lau­f­anlage zu kümmern. Sie erhoben daher und aus anderen Gründen Klage auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Verkäufer. Die Kosten für die Herstellung der Laufanlage bezifferten die Käufer mit über 30.000 €.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Schaden­s­er­satzklage ab

Sowohl das Landgericht Leipzig als auch das Oberlan­des­gericht Dresden wiesen die Schaden­s­er­satzklage ab. Dabei ging das Oberlan­des­gericht auf den Vortrag der Kläger zur fehlenden Schorn­stein­lau­f­anlage nicht ein. Die Kläger wandten sich daher an den Bundes­ge­richtshof.

Bundes­ge­richtshof hält Vorliegen eines Sachmangels für möglich

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Das Oberlan­des­gericht habe gegen den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verstoßen, da es nicht auf den Vortrag der Kläger zur fehlenden Schorn­stein­lau­f­anlage eingegangen ist. Das Vorliegen eines Sachmangels und eines dadurch begründeten Schaden­s­er­satz­an­spruchs sei nicht ausgeschlossen. Denn im Hinblick auf die Anordnung des Bezirks­schorn­stein­fegers bestehe eine Pflicht, auf dem Dach eine ordnungsgemäße Schorn­stein­lau­f­anlage einzurichten, was mit erheblichen Kosten verbunden sein könne.

Haftungs­aus­schluss greift wegen arglistigem Verschweigen der Mängelberichte nicht

Auf den vereinbarten Haftungsausschluss können sich die Beklagten nach § 444 BGB nicht berufen, so der Bundes­ge­richtshof, da die Beklagten die Mängelberichte des Schorn­stein­fegers arglistig verschwiegen haben.

Zurückweisung des Falls an das Oberlan­des­gericht

Der Bundes­ge­richtshof wies den Fall an das Oberlan­des­gericht zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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