23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30423

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Urteil26.03.2021BundesgerichtshofV ZR 77/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 696Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 696
  • MDR 2021, 615Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 615
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Erkelenz, Urteil12.03.2019, 15 C 182/18
  • Landgericht Mönchengladbach, Urteil10.03.2020, 4 S 54/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil26.03.2021

Ent­sorgungs­unter­nehmen haftet als Zustandsstörer für vermietete AbfallcontainerBesei­ti­gungs­pflicht des Ent­sorgungs­unter­nehmens

Hat ein Gewerbemieter Abfallcontainer angemietet, so muss das Ent­sorgungs­unter­nehmen die Container samt Inhalt nach Beendigung des Gewerbe­miet­verhältnisses beseitigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gewerbemieter die Vergütung gezahlt hat. Das Ent­sorgungs­unter­nehmen haftet dem Grund­stücks­eigen­tümer als Zustandsstörer. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Beendigung eines Mietver­hält­nisses über eine Lagerhalle durch eine fristlose Kündigung mietete die Mieterin zwecks Räumung zwei Abfallcontainer an, die anschließend mit Abfallmaterial befüllt wurden. Nachfolgend kam es zu einer Zwangsräumung der Lagerhalle, wobei die beiden Abfallcontainer mitsamt dem Inhalt auf dem Grundstück verblieben. Die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin verlangte nunmehr vom Entsor­gungs­un­ter­nehmen die Abholung der Container mitsamt Inhalt. Das Unternehmen verweigerte sich dem mit der Begründung, dass die ehemalige Mieterin der Lagerhalle die Rechnung nicht gezahlt habe. Die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin hielt dies für unbeachtlich und erhob gegen das Entsor­gungs­un­ter­nehmen Klage.

Amtsgericht gab Klage teilweise statt, Landgericht vollständig

Während das Amtsgericht Erkelenz die Beklagte zur Entfernung der Container ohne deren Inhalt verurteilte, entschied das Landgericht Mönchengladbach in der Berufungs­instanz, dass die Container mitsamt dem Inhalt abgeholt werden müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundes­ge­richtshof bejaht Anspruch auf Abholung der Abfallcontainer mitsamt Inhalt

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Abfallcontainer mitsamt dem Inhalt zu. Durch das Zurücklassen der Container auf dem Grundstück der Klägerin werde deren Eigentum rechtswidrig beeinträchtigt. Diese rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung sei der Beklagten als Zustands­s­törerin zuzurechnen.

Entsor­gungs­un­ter­nehmen als Zustandsstörer für Abfallcontainer

Der Grund für die Zurechnung der Störung bestehe darin, so der Bundes­ge­richtshof, dass sich die Beklagte dazu verpflichtet hatte, die Abfallcontainer nach erfolgter Befüllung mit Abfallmaterial wieder abzuholen und den Anfall zu entsorgen. Es sei daher dem Verant­wor­tungs­bereich der Beklagten zuzurechnen, dass die gefüllten Container nicht abgeholt wurden. Dass die ehemalige Mieterin der Lagerhalle die Vergütung nicht gezahlt hat, sei unbeachtlich.

Besei­ti­gungs­pflicht trotz unbefugter Abfal­l­ent­sorgung durch Dritte

Soweit die Beklagte bemängelte, dass die Container auch durch unbefugte Dritte mit Abfall befüllt wurden, spiele dies nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs keine Rolle. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass Dritte unbefugt Abfall in einen offenen Container einwerfen, wenn dieser zugänglich ist. Daher seien auch die in den Containern befindlichen Fremdabfälle dem Verant­wor­tungs­bereich der Beklagten zuzurechnen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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