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- GE 2021, 696Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 696
- MDR 2021, 615Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 615
- Amtsgericht Erkelenz, Urteil12.03.2019, 15 C 182/18
- Landgericht Mönchengladbach, Urteil10.03.2020, 4 S 54/19
Bundesgerichtshof Urteil26.03.2021
Entsorgungsunternehmen haftet als Zustandsstörer für vermietete AbfallcontainerBeseitigungspflicht des Entsorgungsunternehmens
Hat ein Gewerbemieter Abfallcontainer angemietet, so muss das Entsorgungsunternehmen die Container samt Inhalt nach Beendigung des Gewerbemietverhältnisses beseitigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gewerbemieter die Vergütung gezahlt hat. Das Entsorgungsunternehmen haftet dem Grundstückseigentümer als Zustandsstörer. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Beendigung eines Mietverhältnisses über eine Lagerhalle durch eine fristlose Kündigung mietete die Mieterin zwecks Räumung zwei Abfallcontainer an, die anschließend mit Abfallmaterial befüllt wurden. Nachfolgend kam es zu einer Zwangsräumung der Lagerhalle, wobei die beiden Abfallcontainer mitsamt dem Inhalt auf dem Grundstück verblieben. Die Grundstückseigentümerin verlangte nunmehr vom Entsorgungsunternehmen die Abholung der Container mitsamt Inhalt. Das Unternehmen verweigerte sich dem mit der Begründung, dass die ehemalige Mieterin der Lagerhalle die Rechnung nicht gezahlt habe. Die Grundstückseigentümerin hielt dies für unbeachtlich und erhob gegen das Entsorgungsunternehmen Klage.
Amtsgericht gab Klage teilweise statt, Landgericht vollständig
Während das Amtsgericht Erkelenz die Beklagte zur Entfernung der Container ohne deren Inhalt verurteilte, entschied das Landgericht Mönchengladbach in der Berufungsinstanz, dass die Container mitsamt dem Inhalt abgeholt werden müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Abholung der Abfallcontainer mitsamt Inhalt
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Abfallcontainer mitsamt dem Inhalt zu. Durch das Zurücklassen der Container auf dem Grundstück der Klägerin werde deren Eigentum rechtswidrig beeinträchtigt. Diese rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung sei der Beklagten als Zustandsstörerin zuzurechnen.
Entsorgungsunternehmen als Zustandsstörer für Abfallcontainer
Der Grund für die Zurechnung der Störung bestehe darin, so der Bundesgerichtshof, dass sich die Beklagte dazu verpflichtet hatte, die Abfallcontainer nach erfolgter Befüllung mit Abfallmaterial wieder abzuholen und den Anfall zu entsorgen. Es sei daher dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen, dass die gefüllten Container nicht abgeholt wurden. Dass die ehemalige Mieterin der Lagerhalle die Vergütung nicht gezahlt hat, sei unbeachtlich.
Beseitigungspflicht trotz unbefugter Abfallentsorgung durch Dritte
Soweit die Beklagte bemängelte, dass die Container auch durch unbefugte Dritte mit Abfall befüllt wurden, spiele dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine Rolle. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass Dritte unbefugt Abfall in einen offenen Container einwerfen, wenn dieser zugänglich ist. Daher seien auch die in den Containern befindlichen Fremdabfälle dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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