18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 26228

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Urteil23.03.2018BundesgerichtshofV ZR 65/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 776Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 776
  • NZM 2018, 568Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 568
  • WuM 2018, 442Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 442
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Köln, Urteil10.11.2015, 215 C 148/13
  • Landgericht Köln, Urteil09.02.2017, 29 S 223/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.03.2018

BGH: Dauerhafte Aufhebung des Sonder­nutzungs­rechts eines Wohnungs­ei­gen­tümers nur durch Änderung der Ge­mein­schafts­ordnungWohnungs­eigen­tümerin soll Terrasse- und Gartenfläche zwecks Errichtung von Stellflächen aufgeben

Soll das Sonder­nut­zungsrecht eines Wohnungs­ei­gen­tümers dauerhaft aufgehoben werden, so kann dies gegen seinen Willen nur über § 10 Abs. 2 Satz 3 des Wohn­eigen­tums­gesetzes (WEG) durch Änderung der Ge­mein­schafts­ordnung erfolgen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin sollte im Jahr 2010 auf das in der Gemeinschaftsordnung geregelte Sondernutzungsrecht an einer Gemein­schafts­fläche verzichten. Die Eigentümerin nutzte die Fläche vor ihrer Wohnung als Terrasse und Garten. Nunmehr sollten dort zwei Stellplätze errichtet werden. Tatsächlich entsprach dies der im Jahr 2004 erteilten Baugenehmigung. Zudem verlangte die zuständige Behörde die Errichtung der Stellplätze. Da sich die Wohnungs­ei­gen­tümerin weigerte die Fläche zu räumen, erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft Klage.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln gaben der Klage statt. Nach Ansicht des Landgerichts sei die Wohnungs­ei­gen­tümerin gemäß § 242 BGB verpflichtet, der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft die Sonder­nut­zungs­fläche zur Verfügung zu stellen. Einer vorherigen Änderung der Gemein­schafts­ordnung bedürfe es nicht. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Wohnungs­ei­gen­tümerin.

Bundes­ge­richtshof fordert Änderung der Gemein­schafts­ordnung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Wohnungs­ei­gen­tümerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die dauerhafte Änderung des Inhalts eines Sonder­nut­zungs­rechts und die dauerhafte Aufhebung eines solchen Rechts können die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Willen des Sonder­nut­zungs­be­rech­tigten nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG und auf dem darin geregelten Weg einer Anpassung oder Änderung der Gemein­schafts­ordnung herbeiführen. Der Rückgriff auf § 242 BGB sei seit Einführung des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG unzulässig.

Kein Anspruch auf Aufhebung des Sonder­nut­zungs­rechts

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs bestehe ohnehin kein Anspruch auf Aufhebung des Sonder­nut­zungs­rechts gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG. Ein solcher ergebe sich nur als ultima ratio und wenn die Sonder­nut­zungs­fläche zwingend benötigt werde. Dies sei hier aber nicht festzustellen. Zwar entspreche der Zustand der Wohnei­gen­tums­anlage nicht der Baugenehmigung. Dies allein rechtfertige aber nicht die Entziehung des Sonder­nut­zungs­rechts. So sei nicht nachvollziehbar, warum keine verwal­tungs­ge­richtliche Klage gegen die Stell­platz­auflage in Betracht gezogen wurde oder die Stellplätze nicht woanders errichtet werden können.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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