Dokument-Nr. 21239
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- NJW 2015, 1678Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1678
- Landgericht Potsdam, Urteil12.03.2012, 1 O 152/10
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil07.02.2013, 12 U 73/12
Bundesgerichtshof Urteil30.01.2015
BGH: Eigentum des Arbeitgebers an Gegenständen in seinen Räumlichkeiten wird vermutetAusnahme besteht für offenkundig persönlichen Besitz von Arbeitnehmern
Befinden sich Gegenstände in den Räumen des Arbeitgebers, so wird gemäß § 1006 Abs. 1 BGB vermutet, dass der Arbeitgeber Eigentümer der Gegenstände ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es sich um offenkundig persönlichen Besitz des Arbeitnehmers handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich ein Ehepaar im Jahr 2002 getrennt hatte, stritt es sich um die Herausgabe einer mit Altzahngold gefüllten Weinkiste. Diese befand sich in der Wohnung der Schwester seiner Ehefrau. Der Ehemann behauptete Eigentümer des Zahngolds zu sein. Zumindest müsse für ihn die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB gelten. Denn er habe die Weinkisten dem Lebensgefährten seiner Schwägerin in den Räumlichkeiten seines Arbeitsgebers, einer Bezirkszahnärztekammer, übergeben. Die Kiste habe sich in einem von der Kammer genutzten Raum befunden, zu dem er als leitender Angestellter einen Schlüssel gehabt habe. Er sei somit als Besitzer des Raums als auch der Weinkiste mitsamt des Zahngolds anzusehen, so dass die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB für ihn gelte.
Landgericht verneinte, Oberlandesgericht bejahte Herausgabeanspruch
Während das Landgericht Potsdam den Herausgabeanspruch des Ehemanns verneinte, bejahte ihn das Oberlandesgericht Brandenburg. Es folgte den Ausführungen des Ehemanns, wonach sein Eigentum an der Weinkiste mitsamt des Zahngolds zu vermuten sei. Gegen diese Entscheidung legte seine Ehefrau Revision ein.
BGH sah Eigentumsvermutung für nicht gegeben an
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Wer sich auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB berufen möchte, müsse darlegen und beweisen, dass er im Besitz der Sache war. Dies sei dem Ehemann nicht gelungen.
Ehemann war nicht Besitzer des Lagerraums
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei es zunächst unzutreffend gewesen, dass der Ehemann Besitzer des Lagerraums war. Er sei vielmehr als bloßer Besitzdiener nach § 855 BGB anzusehen gewesen. Dass der Ehemann einen Schlüssel für den Raum hatte, habe dabei keine Rolle gespielt. Dies habe lediglich der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben gedient und habe nicht dazu geführt, dass er Besitzer des Raums war. Selbst leitende Angestellte seien grundsätzlich als Besitzdiener für die Räumlichkeiten des Arbeitgebers anzusehen.
Kein Besitz des Ehemanns an Weinkiste und Altzahngold
Der Ehemann sei zudem nicht als Besitzer der Weinkiste und des Altzahngolds anzusehen gewesen, so der Bundesgerichtshof. Denn die tatsächliche Gewalt über Gegenstände, die sich in den Räumen des Arbeitgebers befinden, werde im Zweifel nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber zugeordnet. Eine Ausnahme bestehe nur bei offenkundig persönlichen Besitz des Arbeitnehmers. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Die Sachherrschaft über eine große Menge Altzahngold in Zahnprothesen in Räumen einer Bezirkszahnärztekammer sei ohne jeden Zweifel der Kammer und nicht einem leitenden Angestellten als Privatperson zuzuordnen. Dieses habe ebenso für die Weinkiste gegolten. Denn die Vorratshaltung in größeren Mengen werde im Zweifel dem Arbeitgeber zugeordnet. Es sei nämlich nicht ungewöhnlich, dass eine Weinkiste zum Beispiel für Bewirtungszwecke vorgehalten wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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