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- MDR 2017, 758Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 758
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- NJW-Spezial 2017, 450Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 450
- NZM 2017, 851Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 851
- Landgericht Aurich, Urteil03.09.2015, 2 O 139/15
- Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss20.01.2016, 13 U 79/15
Bundesgerichtshof Urteil07.04.2017
BGH: Grundstückseigentümer wird mit vorübergehender Errichtung einer Windkraftanlage nicht Eigentümer der AnlageVerbindung mit Grundstück für gesamte wirtschaftliche Lebensdauer unerheblich
Durch die vorübergehende Errichtung einer Windkraftanlage auf einem Grundstück wird der Grundstückseigentümer nicht Eigentümer der Anlage. Die Windkraftanlage ist in diesem Fall ein Scheinbestandteil des Grundstücks im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anlage für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mitte 1990er Jahre wurde auf einem Grundstück eine Windkraftanlage errichtet. Die Anlage sollte bis zum Ablauf der wirtschaftlichen Lebensdauer nach 20 Jahren abgebaut werden. Der Bauherr pachtete die für die Errichtung und den Betrieb der Anlage notwendigen Flächen von der Grundstückseigentümerin. Im Mai 2014 wurde das Grundstück verkauft. Der neue Grundstückseigentümer beanspruchte nachfolgend das Eigentum an der Windkraftanlage. Er ging davon aus, dass die Anlage durch die Errichtung ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sei. Der Eigentümer der Windkraftanlage widersprach dem, so dass der Grundstückseigentümer Klage auf Feststellung, dass er Eigentümer der Windkraftanlage sei, erhob.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht Aurich als auch das Oberlandesgericht Oldenburg wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.
Bundesgerichthof verneint ebenfalls Feststellungsanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Dieser sei nicht Eigentümer der Windkraftanlage. Diese sei nämlich nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Vielmehr sei die Anlage als Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB anzusehen, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden des Klägers verbunden worden sei. Nach Ablauf der Nutzungsdauer solle die Anlage abgebaut werden. Die Einordnung der Windkraftanlage als Scheinbestandteil stehe nicht entgegen, dass die Anlage für ihre gesamte wirtschaftliche Lebensdauer auf dem Grundstück habe verbleiben sollen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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