Bundesgerichtshof Urteil24.01.2025
Überfahrtbaulast begründet kein zivilrechtliches WegerechtKein Anspruch auf Notwegerecht für Möglichkeit des Abstellens von Fahrzeugen auf Grundstück
Eine Überfahrtbaulast begründet kein zivilrechtliches Wegerecht. Zudem besteht nach § 917 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf ein Notwegerecht, um dadurch das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück zu erreichen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstück im Enzkreis lag zwar an einer öffentlichen Straße, jedoch konnte der Hof und die zwei Garagen des Grundstücks nur über eine Zufahrt erreicht werden, die auf dem benachbarten Grundstück verlief. Auf dem Nachbargrundstück ruhte eine Überfahrtbaulast. Die Eigentümerin des "gefangenen" Grundstücks klagte im Jahr 2022 gegen die Eigentümerin des Nachbargrundstücks auf Instandsetzung und Instandhaltung der Zufahrt sowie auf Entfernung jeglicher Gegenstände, welche die Überfahrt beeinträchtigen. Die Klage hatte sowohl vor dem Amtsgericht Pforzheim als auch vor dem Landgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.
Kein Anspruch auf Instandhaltung, Instandsetzung und Entfernung von Gegenständen
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Klägerin stehen die Ansprüche auf Instandsetzung und Instandhaltung der Zufahrt sowie der Entfernung von Gegenständen auf der Zufahrt nicht zu. Denn dies setze voraus, dass die Beklagte zur Duldung der Nutzung der Zufahrt verpflichtet sei. Daran fehle es hier.
Kein Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts
Der Klägerin stehe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kein Anspruch auf Einräumung des Notwegerechts gemäß § 917 Abs. 1 BGB zu. Eine ordnungsgemäße Benutzung setze bei einem Wohngrundstück in der Regel nur die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus. Von der Erreichbarkeit des Grundstücks zu unterscheiden sei das Interessen des Eigentümers, auf sein Grundstück zu fahren und Kraftfahrzeuge dort abzustellen. Grenzt ein Grundstück an eine öffentliche Straße, könne es mit Kraftfahrzeugen angefahren werden. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück sei für die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks nicht notwendig.
Überfahrtbaulast begründet kein zivilrechtliches Wegerecht
Die Überfahrtbaulast begründe kein zivilrechtliches Wegerecht, so der Bundesgerichtshof. Die Baulast als öffentlich-rechtliche Baubeschränkung gewähre privatrechtlich weder dem dadurch Begünstigten einen Nutzungsanspruch noch verpflichte sie den Eigentümer, die Nutzung zu dulden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)