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01.04.2025 
Sie sehen zwei Grundstücke mit Haus und eine Zufahrt.KI generated picture

Dokument-Nr. 34923

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Urteil24.01.2025BundesgerichtshofV ZR 51/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 237Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 237
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Pforzheim, Urteil09.02.2023, 7 C 1249/22
  • Landgericht Karlsruhe, Urteil09.02.2024, 20 S 17/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.01.2025

Überfahrt­baulast begründet kein zivil­recht­liches WegerechtKein Anspruch auf Notwegerecht für Möglichkeit des Abstellens von Fahrzeugen auf Grundstück

Eine Überfahrt­baulast begründet kein zivil­recht­liches Wegerecht. Zudem besteht nach § 917 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf ein Notwegerecht, um dadurch das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück zu erreichen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstück im Enzkreis lag zwar an einer öffentlichen Straße, jedoch konnte der Hof und die zwei Garagen des Grundstücks nur über eine Zufahrt erreicht werden, die auf dem benachbarten Grundstück verlief. Auf dem Nachba­r­grundstück ruhte eine Überfahrtbaulast. Die Eigentümerin des "gefangenen" Grundstücks klagte im Jahr 2022 gegen die Eigentümerin des Nachba­r­grund­stücks auf Instandsetzung und Instandhaltung der Zufahrt sowie auf Entfernung jeglicher Gegenstände, welche die Überfahrt beeinträchtigen. Die Klage hatte sowohl vor dem Amtsgericht Pforzheim als auch vor dem Landgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Kein Anspruch auf Instandhaltung, Instandsetzung und Entfernung von Gegenständen

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Klägerin stehen die Ansprüche auf Instandsetzung und Instandhaltung der Zufahrt sowie der Entfernung von Gegenständen auf der Zufahrt nicht zu. Denn dies setze voraus, dass die Beklagte zur Duldung der Nutzung der Zufahrt verpflichtet sei. Daran fehle es hier.

Kein Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts

Der Klägerin stehe nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs kein Anspruch auf Einräumung des Notwegerechts gemäß § 917 Abs. 1 BGB zu. Eine ordnungsgemäße Benutzung setze bei einem Wohngrundstück in der Regel nur die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus. Von der Erreichbarkeit des Grundstücks zu unterscheiden sei das Interessen des Eigentümers, auf sein Grundstück zu fahren und Kraftfahrzeuge dort abzustellen. Grenzt ein Grundstück an eine öffentliche Straße, könne es mit Kraftfahrzeugen angefahren werden. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück sei für die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks nicht notwendig.

Überfahrt­baulast begründet kein zivil­recht­liches Wegerecht

Die Überfahrt­baulast begründe kein zivil­recht­liches Wegerecht, so der Bundes­ge­richtshof. Die Baulast als öffentlich-rechtliche Baubeschränkung gewähre privatrechtlich weder dem dadurch Begünstigten einen Nutzungs­an­spruch noch verpflichte sie den Eigentümer, die Nutzung zu dulden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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