15.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 15212

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Urteil14.12.2012BundesgerichtshofV ZR 49/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2013, 114Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 114
  • MDR 2013, 396Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 396
  • NZM 2013, 243Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 243
  • ZMR 2013, 396Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 396
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Remscheid, Urteil11.05.2011, 8 C 176/10
  • Landgericht Wuppertal, Urteil07.02.2012, 16 S 33/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.12.2012

Hammerschlags- und Leiterrecht: Recht zum Betreten des Nachba­r­grund­stücks besteht bei Bau- und Instandsetzungs­arbeitenVerschönerungs­arbeiten sind keine Instandsetzungs­arbeiten

Ein Grund­s­tücks­be­sitzer kann vom Hammerschlag- und Leiterrecht nur im Falle von Bau- und Instandsetzungs­arbeiten Gebrauch machen. Verschönerungs­maßnahmen stellen keine Instandsetzungs­arbeiten dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin plante Renovierungs- und Sanie­rungs­a­r­beiten an der Giebelwand ihres Hauses. Dazu war es notwendig das Grundstück des Nachbarn zu betreten, da ihr Haus direkt an dem Nachbargrundstück angrenzte. Die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin setzte den Nachbarn davon in Kenntnis, dass näher bezeichnete Arbeiten ab Juni 2009 in einem Zeitraum von vier Wochen durchgeführt werden sollten und bat den Nachbarn, die Nutzung seines Grundstücks zu ermöglichen. Dieser stimmte jedoch nicht zu, woraufhin die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin Klage auf Duldung der Arbeiten erhob. Das Amtsgericht Remscheid gab der Klage statt. Das Landgericht Wuppertal bestätigte auf Berufung des Nachbarn das erstin­sta­nzliche Urteil. Denn der Klägerin habe ein Duldungsanspruch gemäß § 24 NachbG NRW zugestanden. Dagegen richtete sich die Revision des Nachbarn.

Vorliegen von Instand­set­zungs­a­r­beiten war fraglich

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Nachbarn. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Duldungs­an­spruch angenommen, da es keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob die geplanten Arbeiten Instandsetzungsarbeiten gewesen seien und damit die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 NachbG NRW vorgelegen haben. Das Berufungsurteil wurde daher aufgehoben und der Rechtsstreit wurde zur Neuverhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Duldungs­an­spruch besteht nur bei Bau- und Instand­set­zungs­a­r­beiten

Das in § 24 NachbG NRW geregelte Hammerschlags- und Leiterrecht gebe dem Berechtigten im Falle von Bau- und Instand­set­zungs­a­r­beiten die Befugnis, bestimmte Arbeiten an den auf seinen Grundstück stehenden Baulichkeiten von dem Nachba­r­grundstück aus durchzuführen, so der Bundes­ge­richtshof weiter. Die Vornahme von Instand­set­zungs­maß­nahmen setze eine Repara­tur­be­dürf­tigkeit voraus. Zudem fallen Unter­hal­tungs­a­r­beiten, die den Eintritt von Schäden vermeiden und die Baulichkeiten in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten sollen, sowie Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen unter dem Begriff der Instand­set­zungs­a­r­beiten. Demgegenüber seien reine Verschönerungsmaßnahmen keine Instand­hal­tungs­a­r­beiten, da lediglich das Aussehen der Baulichkeit verändert werde, ohne dass eine Notwendigkeit dafür bestehe.

Arbeiten müssen angezeigt werden

Schließlich führte der BGH noch aus, dass die geplanten Arbeiten ein Monat vor Beginn dem Nachbarn angezeigt werden müssen (vgl. §§ 16, 24 Abs. 3 NachbG NRW). Dadurch solle er in die Lage versetzt werden, sich auf die Maßnahmen einzustellen. Darüber hinaus werde ihm die Möglichkeit gegeben die Rechtmäßigkeit der Duldungspflicht zu überprüfen. Folgende Angaben müssen gemacht werden: Tag und Uhrzeit des Beginns der Arbeit, voraus­sicht­licher Umfang der Arbeiten, Art und Umfang der beabsichtigten Grund­s­tücks­nutzung und voraus­sichtliche Dauer der Arbeiten.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

NachbG NRW § 16 Abs. 1, § 24

a) Die Anzeige der beabsichtigten Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts muss Angaben zu dem voraus­sicht­lichen Umfang der geplanten Arbeiten, zu deren Beginn und Dauer sowie zu Art und Umfang der Benutzung des Nachba­r­grund­stücks enthalten.

b) Die Anzeige ist Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht für das Bestehen des Duldungs­an­spruchs.

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