Dokument-Nr. 15212
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- IMR 2013, 114Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 114
- MDR 2013, 396Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 396
- NZM 2013, 243Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 243
- ZMR 2013, 396Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 396
- Amtsgericht Remscheid, Urteil11.05.2011, 8 C 176/10
- Landgericht Wuppertal, Urteil07.02.2012, 16 S 33/11
Bundesgerichtshof Urteil14.12.2012
Hammerschlags- und Leiterrecht: Recht zum Betreten des Nachbargrundstücks besteht bei Bau- und InstandsetzungsarbeitenVerschönerungsarbeiten sind keine Instandsetzungsarbeiten
Ein Grundstücksbesitzer kann vom Hammerschlag- und Leiterrecht nur im Falle von Bau- und Instandsetzungsarbeiten Gebrauch machen. Verschönerungsmaßnahmen stellen keine Instandsetzungsarbeiten dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Grundstückseigentümerin plante Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an der Giebelwand ihres Hauses. Dazu war es notwendig das Grundstück des Nachbarn zu betreten, da ihr Haus direkt an dem Nachbargrundstück angrenzte. Die Grundstückseigentümerin setzte den Nachbarn davon in Kenntnis, dass näher bezeichnete Arbeiten ab Juni 2009 in einem Zeitraum von vier Wochen durchgeführt werden sollten und bat den Nachbarn, die Nutzung seines Grundstücks zu ermöglichen. Dieser stimmte jedoch nicht zu, woraufhin die Grundstückseigentümerin Klage auf Duldung der Arbeiten erhob. Das Amtsgericht Remscheid gab der Klage statt. Das Landgericht Wuppertal bestätigte auf Berufung des Nachbarn das erstinstanzliche Urteil. Denn der Klägerin habe ein Duldungsanspruch gemäß § 24 NachbG NRW zugestanden. Dagegen richtete sich die Revision des Nachbarn.
Vorliegen von Instandsetzungsarbeiten war fraglich
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Nachbarn. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Duldungsanspruch angenommen, da es keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob die geplanten Arbeiten Instandsetzungsarbeiten gewesen seien und damit die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 NachbG NRW vorgelegen haben. Das Berufungsurteil wurde daher aufgehoben und der Rechtsstreit wurde zur Neuverhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Duldungsanspruch besteht nur bei Bau- und Instandsetzungsarbeiten
Das in § 24 NachbG NRW geregelte Hammerschlags- und Leiterrecht gebe dem Berechtigten im Falle von Bau- und Instandsetzungsarbeiten die Befugnis, bestimmte Arbeiten an den auf seinen Grundstück stehenden Baulichkeiten von dem Nachbargrundstück aus durchzuführen, so der Bundesgerichtshof weiter. Die Vornahme von Instandsetzungsmaßnahmen setze eine Reparaturbedürftigkeit voraus. Zudem fallen Unterhaltungsarbeiten, die den Eintritt von Schäden vermeiden und die Baulichkeiten in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten sollen, sowie Modernisierungsmaßnahmen unter dem Begriff der Instandsetzungsarbeiten. Demgegenüber seien reine Verschönerungsmaßnahmen keine Instandhaltungsarbeiten, da lediglich das Aussehen der Baulichkeit verändert werde, ohne dass eine Notwendigkeit dafür bestehe.
Arbeiten müssen angezeigt werden
Schließlich führte der BGH noch aus, dass die geplanten Arbeiten ein Monat vor Beginn dem Nachbarn angezeigt werden müssen (vgl. §§ 16, 24 Abs. 3 NachbG NRW). Dadurch solle er in die Lage versetzt werden, sich auf die Maßnahmen einzustellen. Darüber hinaus werde ihm die Möglichkeit gegeben die Rechtmäßigkeit der Duldungspflicht zu überprüfen. Folgende Angaben müssen gemacht werden: Tag und Uhrzeit des Beginns der Arbeit, voraussichtlicher Umfang der Arbeiten, Art und Umfang der beabsichtigten Grundstücksnutzung und voraussichtliche Dauer der Arbeiten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
der Leitsatz
NachbG NRW § 16 Abs. 1, § 24
a) Die Anzeige der beabsichtigten Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts muss Angaben zu dem voraussichtlichen Umfang der geplanten Arbeiten, zu deren Beginn und Dauer sowie zu Art und Umfang der Benutzung des Nachbargrundstücks enthalten.
b) Die Anzeige ist Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht für das Bestehen des Duldungsanspruchs.
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