21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25670

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Urteil10.06.2016BundesgerichtshofV ZR 295/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2016, 936Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2016, Seite: 936
  • DNotZ 2017, 48Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2017, Seite: 48
  • MDR 2016, 1371Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 1371
  • NJW 2017, 175Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 175
  • NJW-Spezial 2017, 1Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 1
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil18.03.2014, 22 O 401/12
  • Kammergericht Berlin, Urteil06.11.2014, 20 U 63/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.06.2016

BGH: Inhalt eines notariellen Kaufvertrags kann durch Vorlage des Entwurfs nicht in Zweifel gezogen werdenUnvereinbarkeit mit Sinn und Zweck des Urkun­den­ver­fahrens und Beweiskraft notarieller Urkunden

Der Inhalt eines notariellen Kaufvertrags kann nicht durch die Vorlage des Entwurfs in Zweifel gezogen werden. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck des Be­urkundungs­verfahrens und der Beweiskraft notarieller Urkunden nicht vereinbar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2012 kam es in Berlin zu einem Verkauf eines mit einer Halle bebauten Grundstücks. Im notariellen Kaufvertrag fanden sich unter anderem Regelungen zur genauen Größe der Halle und dem Verbleib von Einrich­tungs­ge­gen­ständen. Da die Halle jedoch eine geringere Größe aufwies als im Kaufvertrag geregelt und zudem eine Einbauküche vor der Grund­s­tücks­übergabe entfernt wurde, klagte die Käuferin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fast 25.000 EUR. Der Verkäufer hielt dies für unbegründet. Er verwies auf den Vertragsentwurf, wo Regelungen zur Größe der Halle und den Verbleib von Einrich­tungs­ge­gen­ständen fehlten.

Landgericht und Kammergericht wiesen Schaden­s­er­satzklage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin wiesen die Schaden­s­er­satzklage ab. Eine Vereinbarung über eine bestimmte Hallengröße oder den Verbleib von Einrich­tungs­ge­gen­ständen sei nicht getroffen worden. Die Parteien haben den Kaufvertrag entsprechend dem Entwurf beurkunden wollen. Insofern sei die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit des notariellen Kaufvertrags widerlegt. Gegen diese Entscheidung legte die Käuferin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof hält Vermutung der inhatlichen Richtigkeit des notariellen Kaufvertrags für nicht widerlegt

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Käuferin und hob daher die Entscheidung des Kammergerichts auf. Es werde stets vermutet, dass das, was in dem beurkundeten Text steht, der Vereinbarung entspreche und nur das vereinbart sei. Diese Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des notariellen Kaufvertrags könne nicht durch die Vorlage des Vertrag­s­entwurfs widerlegt werden. Eine solche Annahme führe dazu, dass nicht der notariellen Urkunde, sondern letztlich dem vorläufigen Entwurfstext, der nicht Bestandteil der Beurkun­dungs­ver­handlung ist und daher nicht die tatsächlich abgegebenen Erklärungen der Parteien dokumentiert, die maßgebliche Bedeutung zukomme. Dies sei mit dem Sinn und Zweck des Beurkun­dungs­ver­fahrens und der Beweiskraft notarieller Urkunden nicht vereinbar.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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