18.10.2024
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Dokument-Nr. 25808

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Urteil16.09.2016BundesgerichtshofV ZR 29/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 1333Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 1333
  • NJW-RR 2017, 4Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 4
  • NJW-Spezial 2017, 65Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 65
  • NZM 2017, 40Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 40
  • VersR 2016, 1564Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 1564
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Idstein, Urteil01.12.2014, 32 C 9/14 (21)
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil30.12.2015, 2-13 S 7/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.09.2016

BGH: Wohnungs­ei­gentümer hat Anspruch auf Auszahlung der zwecks Schadens­re­gu­lierung am Sondereigentum gezahlten Ver­sicherungs­leistungWohnungs­eigentümer­gemein­schaft muss Ver­sicherungs­leistung der Gebäu­de­ver­si­cherung auszahlen

Hat eine Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft eine Gebäu­de­ver­si­cherung abgeschlossen und zahlt diese zwecks Schadens­re­gu­lierung an ein Sondereigentum eine Ver­sicherungs­leistung, so muss diese an den betroffenen Wohnungs­ei­gentümer ausgezahlt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Wasserschadens in einem zu einer Eigen­tums­wohnung gehörenden Hobbyraum mussten in der Zeit von Februar 2013 bis April 2014 Sanierungs- und Trock­nungs­a­r­beiten ausgeführt werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erhielt aufgrund des Schadenfalls von der für das Gebäude abgeschlossenen Gebäudeversicherung einen Betrag von ca. 946 EUR. Die Eigentümer der betroffenen Wohnung verlangten diesen Betrag. Da sich die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft dem verweigerte, erhoben die Wohnungseigentümer Klage.

Amtsgericht und Landgericht bejahten Anspruch auf Auszahlung

Sowohl das Amtsgericht Idstein als auch das Landgericht Frankfurt a.M. bejahten einen Anspruch auf Auszahlung. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft müsse die Versicherungsleistung an denjenigen auszahlen, der für den in Rede stehenden Schaden als versicherte Person anzusehen sei. Dies seien die Eigentümer der betroffenen Wohnung. Nach diesem Urteil musste der Bundes­ge­richtshof entscheiden.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Auszah­lungs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft sei aufgrund des zwischen den Wohnungs­ei­gen­tümern bestehenden Treuhand­ver­hält­nisses verpflichtet, die Versi­che­rungs­leistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach versi­che­rungs­recht­lichen Regeln zustehe. Dies seien die Eigentümer der Wohnung. Denn schließe eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft für das gesamte Gebäude eine Gebäu­de­ver­si­cherung ab, sei der Versi­che­rungs­nehmer der rechtsfähige Verband und die Versicherten die einzelnen Wohnungs­ei­gentümer. Dies gelte sowohl für ihren ideellen Anteil am Gemein­schafts­ei­gentum als auch für ihr Sondereigentum.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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