14.11.2024
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Dokument-Nr. 12784

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Urteil11.02.2000BundesgerichtshofV ZR 271/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DVBl 2000, 999Zeitschrift: Das Deutsche Verwaltungsblatt (DVBl), Jahrgang: 2000, Seite: 999
  • MDR 2000, 718Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2000, Seite: 718
  • NJW 2000, 1555Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2000, Seite: 1555
  • NVwZ 2000, 963Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2000, Seite: 963
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.02.2000

Ausein­an­der­setzung um die Vertretung einer jüdischen GemeindeStaat muss Kirchen und Religi­o­ns­ge­mein­schaften Rechtsschutz gegen Dritte gewähren

Eine Kirchen- oder Religi­o­ns­ge­mein­schaft (hier: jüdische Gemeinde) kann vor den staatlichen Gerichten ein Mitglied auf Unterlassung in Anspruch nehmen, auch wenn dazu inner­ge­mein­schaftliche Vorfragen (hier: zur Vertretung der Gemeinde) geklärt werden müssen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Klägerin ist eine jüdische Religi­o­ns­ge­mein­schaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Beklagte wurde 1996 in deren Vorstand gewählt und von diesem zum Vorsitzenden bestimmt. Diese Wahl wurde von dem früheren, im Oktober 1995 gewählten Vorstand und dessen Vorsitzenden nicht anerkannt. Es kam zu Streitigkeiten darüber, wer die Klägerin rechtswirksam vertrete. Das von beiden Vorsitzenden als Repräsentanten der streitenden Gruppen jeweils namens der Klägerin angerufene Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland erklärte mit Schiedsurteil vom 17. April 1997 beide Wahlen für ungültig und übertrug die Geschäfts­führung einem kommissarischen Vorsitzenden bis zur Durchführung von Neuwahlen. Zwischen diesem und dem Beklagten kam es in der Folge zu Ausein­an­der­set­zungen um die Führung der Klägerin. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, es zu unterlassen, die Geschäfts­führung durch den kommissarischen Vorsitzenden zu behindern und sich einer eigenen Vertre­tungs­be­rech­tigung zu berühmen. Land- und Oberlan­des­gericht haben der Klage im wesentlichen stattgegeben.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem V. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofes keinen Erfolg. Der Senat hielt die Klage für zulässig und sah darin keine der staatlichen Rechtskontrolle entzogene rein innerkirchliche Angelegenheit. Er folgerte dies aus der Justi­z­ge­wäh­rungs­pflicht, nach der die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach dem staatlichen Recht richtet. Darunter falle – so der BGH - der geltend gemachte Unter­las­sungs­an­spruch. Ansprüche der Religi­o­ns­ge­mein­schaften auf staatlichen Rechtsschutz könnten grundsätzlich nicht anders behandelt werden als Ansprüche anderer Rechtssubjekte.

Dies schließe allerdings nicht aus, daß der Senat für die hier entschei­dungs­er­hebliche Vorfrage zur Vertretung der Klägerin eine innerkirchliche Entscheidung ohne deren Überprüfung hinzunehmen habe. Insoweit nahm er eine Bindung an das ergangene Schiedsurteil an und hielt die Rügen der Revision zur fehlenden Bindungswirkung für unbegründet.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm)

der Leitsatz

GG Art. 2 Abs. 1; 20 Abs. 3; 92; 140 i.V.m. WRV Art. 137 Abs. 3;

BGB § 1004

a) Eine Kirchen- oder Religi­o­ns­ge­mein­schaft (hier: jüdische Gemeinde) kann vor den staatlichen Gerichten ein Mitglied auf Unterlassung in Anspruch nehmen, auch wenn dazu inner­ge­mein­schaftliche Vorfragen (hier: zur Vertretung der Gemeinde) geklärt werden müssen.

b) Ist die Vorfrage durch ein Schiedsgericht der Kirche oder Religi­o­ns­ge­mein­schaft entschieden (hier durch Einsetzung eines kommissarischen Vorstandes), so sind die staatlichen Gerichte daran grundsätzlich gebunden.

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