21.11.2024
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Dokument-Nr. 25748

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Urteil08.07.2018BundesgerichtshofV ZR 261/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 1441Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 1441
  • NJW 2017, 666Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 666
  • NJW-Spezial 2017, 35Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 35
  • NZG 2017, 180Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2017, Seite: 180
  • NZM 2017, 95Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 95
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Karlsruhe, Urteil25.02.2015, 9 C 152/14
  • Landgericht Karlsruhe, Urteil17.11.2015, 11 S 46/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.07.2018

BGH: Unterbrechung einer Eigentümer­versammlung zwecks Durchführung eines Gesprächs zwischen Wohnungs­ei­gentümer und Rechtsanwalt grundsätzlich unzulässigUnterbrechung zwecks Mandan­ten­ge­sprächs nur bei Vorliegen besonderer Umstände

Die Unterbrechung einer Eigentümer­versammlung zwecks eines Gesprächs zwischen einem Wohnungs­ei­gentümer und seinem Rechtsanwalt ist grundsätzlich unzulässig. Eine Unterbrechung zur Durchführung eines Mandan­ten­ge­sprächs ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Anfech­tungsklage gegen einen Beschluss zur Wieder­her­stellung der Verwalterin kam es im März 2014 zu einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung. Während der Diskussion über die Wieder­be­stellung und den Rechtsstreit unterbrach der Versamm­lungs­leiter die Versammlung, damit die beklagten Wohnungseigentümer mit ihrem Rechtsanwalt beraten konnten. Die übrigen Wohnungs­ei­gentümer mussten den Versamm­lungsraum verlassen. Nachfolgend wurde die Versammlung fortgeführt und ein erneuter Beschluss über die Wieder­be­stellung der Verwalterin getroffen. Dagegen richtete sich die Klage eines Wohnungs­ei­gen­tümers, der während des Mandan­ten­ge­sprächs den Versamm­lungsraum verlassen musste.

Amtsgericht und Landgericht hielten Beschluss für fehlerhaft

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Karlsruhe hielten den Beschluss über die Wieder­be­stellung der Verwalterin für fehlerhaft. Nachfolgend musste der Bundes­ge­richtshof eine Entscheidung treffen.

Bunde­ge­richtshof hält Versamm­lungs­un­ter­brechung ebenfalls für unzulässig

Der Bundes­ge­richtshof hält die Unterbrechung der Eigen­tü­mer­ver­sammlung zwecks Durchführung des Mandan­ten­ge­sprächs ebenfalls für unzulässig. Es entspreche grundsätzlich nicht einer ordnungsgemäßen Durchführung einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung, wenn diese unterbrochen werde, um den von einem Anfech­tungs­ver­fahren betroffenen Wohnungs­ei­gen­tümern ein Infor­ma­ti­o­ns­ge­spräch mit ihrem Rechtsanwalt zu ermöglichen. Es sei den Wohnungs­ei­gen­tümern zumutbar, Gespräche mit ihrem Rechtsanwalt zeitlich so zu legen, dass die Eigen­tü­mer­ver­sammlung davon unberührt bleibe.

Unterbrechung zwecks Mandan­ten­ge­sprächs nur bei Vorliegen besonderer Umstände

Eine Unterbrechung der Eigen­tü­mer­ver­sammlung zum Zwecke eines Mandan­ten­ge­sprächs komme in Betracht, so der Bundes­ge­richtshof, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies könne etwa der Fall sein, wenn ein Beratungsbedarf erst aufgrund der in der Versammlung geführten Diskussion zu einem bestimmten Tages­ord­nungspunkt entstehe. So ein Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen.

Folgen der unzulässigen Unterbechung offen

Ob die unzulässige Unterbrechung der Eigen­tü­mer­ver­sammlung die Anfechtbarkeit des getroffenen Beschlusses zur Folge hat, hat der Bundes­ge­richtshof offen gelassen, da der klagende Wohnungs­ei­gentümer die Anfech­tungs­be­grün­dungsfrist versäumt hatte.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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