15.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 2854

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Urteil21.07.2006BundesgerichtshofV ZR 252/05
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Bundesgerichtshof Urteil21.07.2006

Rückkaufsrecht der öffentlichen Hand an einem Grundstück erlischt nach 30 JahrenLängere Fristen sind unwirksam

Ein Wieder­kaufsrecht, dass die öffentliche Hand sich für den Verkauf von Grundstücken, die sie im Rahmen der Famili­en­för­derung günstig abgibt, vorbehält, endet spätestens nach 30 Jahren. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Jahr 1930 verkaufte das Land L. ein Grundstück zum Preis von ,20 Goldmark je Quadratmeter, insgesamt 601 Goldmark. Für das Land L. wurde ein Wieder­kaufsrecht für die Dauer von 90 Jahren vereinbart. Es kann ausgeübt werden, wenn der Käufer oder sein Rechts­nach­folger das Wohnhaus seit mehr als drei Jahren nicht selbst bewohnt oder bewirtschaftet, bzw. wenn er das Grundstück ganz oder teilweise veräußert oder in Konkurs fällt. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer ist nunmehr in Insolvenz gefallen. Der zuständige Insol­venz­ver­walter beabsichtigte das Grundstück zu verkaufen. Im Hinblick darauf wollte er das Wieder­kaufsrecht aus dem Grundbuch löschen lassen. Die öffentliche Hand war nur unter Zahlung von 38.500 EUR bereit, der Löschung zuzustimmen.

Zu Unrecht, wie der Bundes­ge­richtshof ausführte. Der Kläger könne die Löschung des Wieder­kaufs­rechts aus dem Grundbuch jedenfalls schon deshalb verlangen, weil die Ausübung des Wieder­kaufs­rechts mehr als 70 Jahre nach dessen Begründung unver­hält­nismäßig sei.

Eine 30 Jahre übersteigende Bindungsdauer diene in der heutigen Zeit, in der kaum ein Eigenheim 90 Jahre von derselben Familie genutzt werde, letztlich nur noch dem Zweck, die gewährte Subvention und die zwischen­zeitliche Steigerung des Bodenwerts bei den Rechts­nach­folgern des Begünstigten ganz oder teilweise wieder abzuschöpfen.

Das für 601 Goldmark erworbene Grundstück hat einen heutigen Verkehrswert von ca. 200.000 EUR. Der Wiederkaufswert hätte lediglich 10.577,60 EUR betragen.

Vorinstanzen:

LG Detmold, Entscheidung v. 22.03.2005 - 9 O 562/04

OLG Hamm, Entscheidung v. 19.09.2005 - 5 U 57/05

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 497, 503 a.F.

Verkauft die öffentliche Hand ein Grundstück zum Zwecke der Ansiedlung von Familien zu günstigen Konditionen und vereinbart sie ein Wieder­kaufsrecht, um die zweck­ent­spre­chende Nutzung des Grundstücks sicherzustellen und Boden­spe­ku­la­tionen zu verhindern, kann das Widerkaufsrecht mehr als 30 Jahre nach seiner Begründung nicht mehr ausgeübt werden.

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