Im Jahr 1930 verkaufte das Land L. ein Grundstück zum Preis von ,20 Goldmark je Quadratmeter, insgesamt 601 Goldmark. Für das Land L. wurde ein Wiederkaufsrecht für die Dauer von 90 Jahren vereinbart. Es kann ausgeübt werden, wenn der Käufer oder sein Rechtsnachfolger das Wohnhaus seit mehr als drei Jahren nicht selbst bewohnt oder bewirtschaftet, bzw. wenn er das Grundstück ganz oder teilweise veräußert oder in Konkurs fällt. Der Grundstückseigentümer ist nunmehr in Insolvenz gefallen. Der zuständige Insolvenzverwalter beabsichtigte das Grundstück zu verkaufen. Im Hinblick darauf wollte er das Wiederkaufsrecht aus dem Grundbuch löschen lassen. Die öffentliche Hand war nur unter Zahlung von 38.500 EUR bereit, der Löschung zuzustimmen.
Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof ausführte. Der Kläger könne die Löschung des Wiederkaufsrechts aus dem Grundbuch jedenfalls schon deshalb verlangen, weil die Ausübung des Wiederkaufsrechts mehr als 70 Jahre nach dessen Begründung unverhältnismäßig sei.
Eine 30 Jahre übersteigende Bindungsdauer diene in der heutigen Zeit, in der kaum ein Eigenheim 90 Jahre von derselben Familie genutzt werde, letztlich nur noch dem Zweck, die gewährte Subvention und die zwischenzeitliche Steigerung des Bodenwerts bei den Rechtsnachfolgern des Begünstigten ganz oder teilweise wieder abzuschöpfen.
Das für 601 Goldmark erworbene Grundstück hat einen heutigen Verkehrswert von ca. 200.000 EUR. Der Wiederkaufswert hätte lediglich 10.577,60 EUR betragen.
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung v. 22.03.2005 - 9 O 562/04
OLG Hamm, Entscheidung v. 19.09.2005 - 5 U 57/05