Bundesgerichtshof Urteil06.12.2024
Dacherneuerung bedeutet nicht stets nur Erneuerung der obersten DachschichtBedeutung einer Dacherneuerung richtet sich nach dem Einzelfall
Unter einer Dacherneuerung ist nicht stets nur die Erneuerung der obersten Dachschicht zu verstehen. Vielmehr richtet sich die Bedeutung einer Dacherneuerung nach dem Einzelfall. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2021 kam es in Sachsen über ein im Jahr 1974 errichteten Einfamilienhauses zu einem Kaufvertragsschluss. Im Maklerexposé wurde unter anderem erwähnt, dass im Jahr 2009 das Dach "komplett erneuert" wurde. Tatsächlich wurde in dem Jahr eine neue Bitumenbahn verklebt und verschweißt. Die Käufer sahen darin keine komplette Dacherneuerung, weil weder die Dämmung noch die Unterkonstruktion erneuert wurde. Sie klagten daher auf Zahlung von Schadensersatz. Ihrer Meinung nach sei das Haus mangelbehaftet.
Landgericht gab Klage statt, Oberlandesgericht wies sie ab
Während das Landgericht Leipzig der Klage stattgab, wies sie das Oberlandesgericht Dresden ab. Seiner Auffassung nach liege kein Mangel vor. Denn der Begriff des "Daches" umfasse nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur die oberste Dachschicht und nicht die Dämmung sowie Unterkonstruktion. Da im Jahr 2009 die alte Bitumenbahnen durch neue ersetzt wurden, sei das Dach vollständig ausgebessert worden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Kläger.
Bundesgerichtshof begreift Dach nicht stets als äußere Dachschicht
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Es sei unzutreffend, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit "Dach" immer nur die äußere Dachschicht gemeint ist. Dementsprechend bedeute "komplette Erneuerung" auch nicht allgemein die Erneuerung nur der obersten Dachschicht.
Bedeutung einer Dacherneuerung richtet sich nach dem Einzelfall
Es könne nicht allgemein bestimmt werden, so der Bundesgerichtshof, was mit einer Kompletterneuerung eines Daches gemeint ist. Denn für das Verständnis komme es auf den jeweiligen Dachtyp und die jeweiligen Bestandteile (Schichten) des Dachaufbaus an. Zudem könne die in dem Jahr der Dacherneuerung geltenden Vorschriften über die Anforderungen an eine Kompletterneuerung das Verständnis beeinflussen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)