13.04.2025
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13.04.2025 
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 34970

Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Urteil06.12.2024BundesgerichtshofV ZR 229/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 285Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 285
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Leipzig, Urteil19.01.2023, 8 O 570/22
  • Oberlandesgericht Dresden, Urteil13.10.2023, 22 U 382/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.12.2024

Dacherneuerung bedeutet nicht stets nur Erneuerung der obersten DachschichtBedeutung einer Dacherneuerung richtet sich nach dem Einzelfall

Unter einer Dacherneuerung ist nicht stets nur die Erneuerung der obersten Dachschicht zu verstehen. Vielmehr richtet sich die Bedeutung einer Dacherneuerung nach dem Einzelfall. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2021 kam es in Sachsen über ein im Jahr 1974 errichteten Einfa­mi­li­en­hauses zu einem Kaufver­trags­schluss. Im Maklerexposé wurde unter anderem erwähnt, dass im Jahr 2009 das Dach "komplett erneuert" wurde. Tatsächlich wurde in dem Jahr eine neue Bitumenbahn verklebt und verschweißt. Die Käufer sahen darin keine komplette Dacherneuerung, weil weder die Dämmung noch die Unter­kon­struktion erneuert wurde. Sie klagten daher auf Zahlung von Schadensersatz. Ihrer Meinung nach sei das Haus mangelbehaftet.

Landgericht gab Klage statt, Oberlan­des­gericht wies sie ab

Während das Landgericht Leipzig der Klage stattgab, wies sie das Oberlan­des­gericht Dresden ab. Seiner Auffassung nach liege kein Mangel vor. Denn der Begriff des "Daches" umfasse nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur die oberste Dachschicht und nicht die Dämmung sowie Unter­kon­struktion. Da im Jahr 2009 die alte Bitumenbahnen durch neue ersetzt wurden, sei das Dach vollständig ausgebessert worden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Kläger.

Bundes­ge­richtshof begreift Dach nicht stets als äußere Dachschicht

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Es sei unzutreffend, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit "Dach" immer nur die äußere Dachschicht gemeint ist. Dementsprechend bedeute "komplette Erneuerung" auch nicht allgemein die Erneuerung nur der obersten Dachschicht.

Bedeutung einer Dacherneuerung richtet sich nach dem Einzelfall

Es könne nicht allgemein bestimmt werden, so der Bundes­ge­richtshof, was mit einer Komplet­ter­neuerung eines Daches gemeint ist. Denn für das Verständnis komme es auf den jeweiligen Dachtyp und die jeweiligen Bestandteile (Schichten) des Dachaufbaus an. Zudem könne die in dem Jahr der Dacherneuerung geltenden Vorschriften über die Anforderungen an eine Komplet­ter­neuerung das Verständnis beeinflussen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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