Bundesgerichtshof Urteil11.10.2024
Keine grundlegende Umgestaltung einer Wohnanlage durch Aufstellen eines Gedenksteins in ZiergartenAufstellen eines Gedenksteins als bauliche Veränderung
Durch das Aufstellen eines Gedenksteins in einem Ziergarten wird eine Wohnanlage nicht grundlegend umgestaltet. Die Errichtung eines Gedenksteins stellt zudem eine bauliche Veränderung im Sinne von § 20 Abs. 1 WEG dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2022 wurde auf einer Eigentümerversammlung in Leipzig mehrheitlich beschlossen, dass ein privater Gedenkstein für den ehemaligen Bewohner der Anlage und zwischenzeitlich verstorbenen Oberbürgermeister der Stadt im Garten der Anlage aufgestellt werden soll. Der Gedenkstein war optisch einem Grabstein nachempfunden und sollte im hinteren Bereich des Gartens errichtet werden. Nach der Gemeinschaftsordnung war der Garten als Ziergarten angelegt. Eine Wohnungseigentümerin erhob gegen den Beschluss Anfechtungsklage. Sie führte an, dass sich durch den Gedenkstein im Zusammenspiel mit der hinter dem Garten liegenden Kirche ein friedhofsähnlicher Gesamteindruck ergebe. Diesen Eindruck empfinde sie aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation als bedrückend.
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Leipzig der Anfechtungsklage stattgab, wies sie das Landgericht Dresden ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.
Bundesgerichtshof hält Aufstellung des Gedenksteins für zulässig
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Aufstellung des Gedenksteins stelle eine bauliche Veränderung im Sinne von § 20 Abs. 1 WEG dar. Er stehe weder im Widerspruch zu den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung zur Gestaltung und Nutzung des Garten noch werde dadurch die Wohnanlage grundlegend umgestaltet. In einem Ziergarten, der der Schönheit dienen soll, können grundsätzlich Skulpturen aufgestellt werden. Auch ein künstlerisch gestalteter Gedenkstein stehe, selbst wenn er optisch einen Grabstein ähnelt, jedenfalls dann nicht im Widerspruch zum Charakter eines Ziergartens, wenn es sich um ein einzelnes Element handelt.
Möglicher friedhofsähnlicher Gesamteindruck unbeachtlich
Soweit die Klägerin darauf abstellte, dass ein friedhofsähnlicher Gesamteindruck entstehe, hielt der Bundesgerichtshof dies für unbeachtlich. Die Kirche könne in diese Betrachtung von vornherein nicht einbezogen werden, da sie ohnehin vorhanden ist und ihr Anblick den Eindruck des Gartens unabhängig von dem aufgestellten Gedenkstein präge.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)