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05.02.2025  
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Dokument-Nr. 34771

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Urteil11.10.2024BundesgerichtshofV ZR 22/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 1253Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1253
  • NJW-RR 2025, 13Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2025, Seite: 13
  • WuM 2024, 752Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 752
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Leipzig, Urteil13.04.2023, 150 C 3894/22
  • Landgericht Dresden, Urteil19.01.2024, 2 S 177/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.10.2024

Keine grundlegende Umgestaltung einer Wohnanlage durch Aufstellen eines Gedenksteins in ZiergartenAufstellen eines Gedenksteins als bauliche Veränderung

Durch das Aufstellen eines Gedenksteins in einem Ziergarten wird eine Wohnanlage nicht grundlegend umgestaltet. Die Errichtung eines Gedenksteins stellt zudem eine bauliche Veränderung im Sinne von § 20 Abs. 1 WEG dar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2022 wurde auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung in Leipzig mehrheitlich beschlossen, dass ein privater Gedenkstein für den ehemaligen Bewohner der Anlage und zwischen­zeitlich verstorbenen Oberbür­ger­meister der Stadt im Garten der Anlage aufgestellt werden soll. Der Gedenkstein war optisch einem Grabstein nachempfunden und sollte im hinteren Bereich des Gartens errichtet werden. Nach der Gemein­schafts­ordnung war der Garten als Ziergarten angelegt. Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin erhob gegen den Beschluss Anfech­tungsklage. Sie führte an, dass sich durch den Gedenkstein im Zusammenspiel mit der hinter dem Garten liegenden Kirche ein fried­hof­s­ähn­licher Gesamteindruck ergebe. Diesen Eindruck empfinde sie aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation als bedrückend.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Leipzig der Anfech­tungsklage stattgab, wies sie das Landgericht Dresden ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­ge­richtshof hält Aufstellung des Gedenksteins für zulässig

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Aufstellung des Gedenksteins stelle eine bauliche Veränderung im Sinne von § 20 Abs. 1 WEG dar. Er stehe weder im Widerspruch zu den Vorgaben der Gemein­schafts­ordnung zur Gestaltung und Nutzung des Garten noch werde dadurch die Wohnanlage grundlegend umgestaltet. In einem Ziergarten, der der Schönheit dienen soll, können grundsätzlich Skulpturen aufgestellt werden. Auch ein künstlerisch gestalteter Gedenkstein stehe, selbst wenn er optisch einen Grabstein ähnelt, jedenfalls dann nicht im Widerspruch zum Charakter eines Ziergartens, wenn es sich um ein einzelnes Element handelt.

Möglicher fried­hof­s­ähn­licher Gesamteindruck unbeachtlich

Soweit die Klägerin darauf abstellte, dass ein fried­hof­s­ähn­licher Gesamteindruck entstehe, hielt der Bundes­ge­richtshof dies für unbeachtlich. Die Kirche könne in diese Betrachtung von vornherein nicht einbezogen werden, da sie ohnehin vorhanden ist und ihr Anblick den Eindruck des Gartens unabhängig von dem aufgestellten Gedenkstein präge.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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