21.11.2024
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Dokument-Nr. 26771

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Urteil11.03.2016BundesgerichtshofV ZR 208/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2016, 1358Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2016, Seite: 1358
  • MDR 2016, 820Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 820
  • NJW-RR 2017, 140Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 140
  • Rpfleger 2016, 539Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2016, Seite: 539
  • ZMR 2016, 822Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 822
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Leipzig, Urteil06.05.2015, 2 O 1823/14
  • Oberlandesgericht Dresden, Urteil14.09.2015, 17 U 851/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.03.2016

BGH: Verlust des Rechts auf persönliche Ausübung des dinglichen Wohnrechts aufgrund Tötung des Grund­stücks­eigen­tümersUnzumutbares Zusammenleben mit Erben und nahestehenden Person des Getöteten auf Grundstück

Tötet der Inhaber eines dinglichen Wohnrechts den Grund­stücks­eigen­tümer, so kann er sein Recht auf persönliche Ausübung des Wohnrechts verlieren, wenn es für den Erben des Getöteten und für eine auf dem Grundstück lebenden nahestehenden Person des Getöteten unzumutbar ist weiter mit dem Täter zusammenzuleben. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2012 erstach ein Mann seinen Bruder während eines Streits. Die Geschwister lebten zusammen auf einem Hausgrundstück. Der Täter hatte im Jahr 1997 seinen hälftigen Mitei­gen­tums­anteil an dem Grundstück seinem Bruder übertragen und dafür ein dingliches Wohnrechts erhalten. Er lebte seitdem in einer Wohnung im Obergeschoss des Anwesens. Sein Bruder lebte mit seiner geschiedenen Ehefrau im Erdgeschoss. Die Mutter der beiden erbte das Grundstück nach der Tat. Die Ex-Ehefrau des Getöteten lebte weiterhin auf dem Grundstück. Die Mutter verlangte nunmehr von ihrem inzwischen in Haft sitzenden Sohn die Aufgabe des dinglichen Wohnrechts. Da sich dieser weigerte dem nachzukommen, erhob sie Klage.

Landgericht und Oberlan­des­gericht weisen Klage ab

Sowohl das Landgericht Leipzig als auch das Oberlan­des­gericht Dresden wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts könne die Klägerin vom Beklagten nicht verlangen, sein dingliches Wohnrecht aufzugeben. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof berücksichtigt Interessen der Betroffenen

Der Bundes­ge­richtshof entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts dementsprechend auf. Zwar bestehe kein Anspruch darauf, dass der Beklagte sein Wohnrecht aufgebe. Allerdings sei zu beachten, dass die unveränderte Ausübung eines dinglichen Wohnrechts eine unzumutbare Belastung darstellen könne, wenn der Grund­s­tü­ck­ei­gentümer oder eine diesem nahestehende Person mit dem Berechtigten des Wohnrechts nicht mehr auf dem Grundstück zusammenleben wolle, weil dieser an einem von ihnen ein vorsätzliches Tötungsdelikt begangen habe. Ihnen würde der Berechtigte im Alltag immer wieder begegnen und sie allein dadurch stets auf Neue an die Tat erinnern. Wenn die auf dem Grundstück lebenden Betroffenen solche Begegnungen nicht ertragen können oder möchten, müsse ein Weg gefunden werden, ihnen diese zu ersparen.

Anspruch auf Aufgabe der persönlichen Ausübung des Wohnrechts

Zwar sei diese Situation nicht durch die Verpflichtung zur entschä­di­gungslosen Aufgabe des dinglichen Wohnrechts zu lösen, so der Bundes­ge­richtshof. Vielmehr sei der Berechtigte zur Aufgabe der persönlichen Ausübung des Wohnrechts zu verpflichten. Es könne von ihm verlangt werden, dass er die Wohnung Dritten überlasse.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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