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- GE 2024, 1018Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1018
- NJW-RR 2024, 1270Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2024, Seite: 1270
- WuM 2024, 637Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 637
- Amtsgericht Straubing, Urteil09.09.2022, 1 C 579/21 WEG
- Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil20.09.2023, 14 S 5728/22 WEG
Bundesgerichtshof Urteil20.09.2024
Ungültigkeit eines Beschlusses wegen fehlerhafter Jahresabrechnung nur bei Auswirkung des Fehlers auf AbrechnungsspitzeVoraussetzung ist also Auswirkung auf Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers
Ein Beschluss ist wegen der fehlerhaften Jahresabrechnung nur dann ungültig, wenn sich der Fehler auf die Abrechnungsspitze und damit auf die Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers auswirkt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2023 über eine Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen Beschluss über die Forderung einer Nachzahlung zu entscheiden. Der Wohnungseigentümer hielt die dem Beschluss zugrunde liegende Jahresabrechnung für fehlerhaft.
Ungültigkeit des Beschlusses bei Auswirkung auf Zahlungspflicht
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder Anpassung der beschlossenen Vorschüsse nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche, wenn er betragsrelevante Mängel aufweise. Fehler der einem Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG zugrunde liegenden Jahresabrechnung können nur dann zu einer gerichtlichen Ungültigkeitserklärung führen, wenn sich der Fehler auf die Abrechnungsspitze und damit auf die Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers auswirke.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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