12.12.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 34604

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Urteil20.09.2024BundesgerichtshofV ZR 195/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 1018Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1018
  • NJW-RR 2024, 1270Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2024, Seite: 1270
  • WuM 2024, 637Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 637
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Straubing, Urteil09.09.2022, 1 C 579/21 WEG
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil20.09.2023, 14 S 5728/22 WEG
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.09.2024

Ungültigkeit eines Beschlusses wegen fehlerhafter Jahres­a­b­rechnung nur bei Auswirkung des Fehlers auf Abrech­nungs­spitzeVoraussetzung ist also Auswirkung auf Zahlungspflicht des Wohnungs­ei­gen­tümers

Ein Beschluss ist wegen der fehlerhaften Jahres­a­b­rechnung nur dann ungültig, wenn sich der Fehler auf die Abrech­nungs­spitze und damit auf die Zahlungspflicht des Wohnungs­ei­gen­tümers auswirkt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bundes­ge­richtshof im Jahr 2023 über eine Anfech­tungsklage eines Wohnungs­ei­gen­tümers gegen einen Beschluss über die Forderung einer Nachzahlung zu entscheiden. Der Wohnungs­ei­gentümer hielt die dem Beschluss zugrunde liegende Jahresabrechnung für fehlerhaft.

Ungültigkeit des Beschlusses bei Auswirkung auf Zahlungspflicht

Der Bundes­ge­richtshof führte zum Fall aus, dass ein Beschluss der Wohnungs­ei­gentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder Anpassung der beschlossenen Vorschüsse nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche, wenn er betrags­re­levante Mängel aufweise. Fehler der einem Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG zugrunde liegenden Jahres­a­b­rechnung können nur dann zu einer gerichtlichen Ungül­tig­keits­er­klärung führen, wenn sich der Fehler auf die Abrechnungsspitze und damit auf die Zahlungspflicht des Wohnungs­ei­gen­tümers auswirke.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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