15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 118

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Bundesgerichtshof Urteil08.10.2004

Hausverkäufer muss nicht auf Provision hinweisen

Einen Verkäufer trifft nicht die Verpflichtung, ungefragt auf hohe Provisionen und Entgelte neben dem Kaufpreis hinzuweisen. Das entschied der Bundes­ge­richtshof. Dies gilt selbst dann, wenn die Provision mehr als 15 Prozent des Kaufpreises ausmacht.

Vorinstanzen:

OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 134, 171, 172, 675

RBerG Art. 1 § 1

a) Wie lange eine Beratung gedauert hat, kann für ihre Qualität bedeutsam sein; für das Zustandekommen eines Beratungs­vertrags im Vorfeld eines Immobi­li­en­kauf­vertrags ist sie dagegen unerheblich (Fortführung der Senatsurteile v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, und v. 31. Oktober 2003, V ZR 423/02, NJW 2004, 64, 65).

b) Im Rahmen einer mündlichen Beratung muß der Verkäufer oder sein Repräsentant auch dann nicht ungefragt auf neben dem eigentlichen Kaufpreis in dem angegebenen Gesamtaufwand enthaltene Entgelte und Provisionen für andere Leistungen (externe Entgelte) hinweisen, wenn der Anteil dieser Leistungen am Gesamtaufwand 15 % übersteigt (Fortführung des Senatsurt. v. 14. März 2003 aaO; Abgrenzung zu BGH Urt. v. 12. Februar 2004, III ZR 359/02, NJW 2004, 1732).

c) Der Treuhänder eines Steuer­spa­r­modells ist nach Maßgabe der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB trotz Nichtigkeit seiner Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechts­be­ra­tungs­gesetz auch gegenüber dem Verkäufer und Initiator des Modells vertre­tungs­befugt, wenn er durch einen Notar über Bedeutung und Tragweite der Vollmacht besonders belehrt worden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dieser den Mangel der Vollmacht weder kennt noch kennen muß und auch nicht selbst gegen das Rechts­be­ra­tungs­gesetz verstößt (Fortführung von BGH Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 227/02, NJW-RR 2003, 1203; Abgrenzung zu BGH Urt. v. 14. Juni 2004, II ZR 393/02 DB 2004, 1655).

d) Im Jahre 1992 konnte auch ein Verkäufer und Initiator eines Steuer­spa­r­modells den auf einem Verstoß gegen das Rechts­be­ra­tungs­gesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Vollmacht nicht kennen (Fortführung von BGHZ 145, 265).

e) Ein Immobi­li­en­kauf­vertrag, der sich auf den kaufver­trags­ty­pischen Leistungs­aus­tausch beschränkt, stellt auch im Rahmen eines Steuer­spa­r­modells keine Teilnahme an der unerlaubten Rechtsbesorgung des in diesem Modell vorgesehenen Treuhänders dar (Fortführung von BGH Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 227/02, NJW-RR 2003, 1203).

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