Bundesgerichtshof Urteil08.12.2017
BGH: Schlichtungsverfahren vor Klage auf Baumrückschnitt in Schleswig-Holstein trotz Ausschlussfrist erforderlichEinleitung des Schlichtungsverfahrens hemmt Lauf der Ausschlussfrist
Vor einer Klage auf Baumrückschnitt muss gemäß § 1 Abs. 1 des Landesschlichtungsgesetzes Schleswig-Holstein (LSchliG SH) ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Dass die Klage gemäß § 40 Abs. 1 des Nachbargesetzes Schleswig-Holstein (NachbG SH) innerhalb einer Ausschlussfrist erhoben werden muss, ist dabei unerheblich. Denn die Einleitung des Schlichtungsverfahrens hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 4a BGB den Lauf der Ausschlussfrist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines in Schleswig-Holstein liegenden Grundstücks klagten im Jahr 2015 gegen die Eigentümerin des Nachbargrundstücks auf Rückschnitt von Bäumen. Es handelte sich dabei um fünf Hainbuchen, die eine Größe von 2,20 m bis 2,50 m aufwiesen und auf dem Grundstück der Nachbarin an der Grenze zum Grundstück der Kläger standen.
Amtsgericht und Landgericht weisen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht Ahrensburg als auch das Landgericht Lübeck wiesen die Klage als unzulässig ab, da die Kläger vor Klageerhebung nicht das erforderliche Schlichtungsverfahren durchgeführt haben. Nach Ansicht der Kläger sei dies auch nicht erforderlich gewesen. Denn die Klage auf Rückschnitt der Bäume müsse innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens stehe dieser Frist entgegen. Die Kläger legten daher Revision ein.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Zulässigkeit der Klage auf Baumrückschnitt
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Kläger zurück. Die Klage auf Baumrückschnitt sei unzulässig. Es sei zutreffend, dass gemäß § 1 Abs. 1 LSchliG SH vor Klageerhebung ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchgeführt werden müsse. Daran fehle es hier.
Keine Ausnahme vom Schlichtungsverfahren wegen Ausschlussfrist
Zwar sei nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSchliG SH ein Schlichtungsverfahren entbehrlich, so der Bundesgerichtshof, wenn Klagen innerhalb einer gesetzlichen Frist zu erheben sind. Diese Ausnahme greife aber nicht, da die Ausschlussfrist nach § 40 Abs. 1 NachbG SH keine gesetzlich angeordnete Frist zur Klageerhebung darstelle.
Einleitung des Schlichtungsverfahrens hemmt Lauf der Ausschlussfrist
Das Gebot auf effektivem Rechtsschutz sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gewahrt, da die Einleitung des Schlichtungsverfahrens den Lauf der Ausschlussfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemme.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)