14.11.2024
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Dokument-Nr. 7997

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Bundesgerichtshof Beschluss12.03.2009

Hellhörigkeit bei gebrauchtem Haus ist kein SachmangelBGH zum Gewähr­leis­tungsrecht:

Stellt sich nach dem Kauf eines gebrauchten Hauses heraus, dass das Gebäude besonders hellhörig ist, kann der Käufer keinen Schadenersatz fordern. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass Hellhörigkeit keinen Sachmangel darstellt, wenn kein direkter Baumangel besteht und im Kaufvertrag keine Schalldämmung zugesichert wurde.

Im zugrun­de­lie­genden Fall hatte die neue Eigentümerin einer gebrauchten Doppel­haus­hälfte nach ihrem Einzug festgestellt, dass das Haus extrem hellhörig war. Sie sah darin einen Sachmangel und war der Ansicht, dass der Verkäufer des Hauses sie über die Hellhörigkeit hätte informieren müssen. Daher forderte sie Schadenersatz.

Kein Schaden­er­satz­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass kein Schaden­er­satz­an­spruch bestand. Bei einem gebrauchten Haus stelle die Hellhörigkeit keinen Sachmangel dar, sofern sie nicht auf einem Baumangel beruhe oder die Vertragspartner im Kaufvertrag vereinbart hätten, dass das Haus nicht hellhörig sei.

Quelle: ra-online (pt)

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