Dokument-Nr. 28597
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- WuM 2020, 164Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 164
- Landgericht Berlin, Urteil16.01.2017, 27 O 93/16
- Kammergericht Berlin, Urteil13.06.2018, 25 U 15/17
Bundesgerichtshof Urteil13.12.2019
BGH: Beseitigungsanspruch eines Grundstücksnachbarn wegen bauordnungswidrig fehlender Brandwand setzt keine konkrete Gefährlichkeit vorausGrundstückseigentümer haftet als Zustandsstörer
Steht ein Gebäude in Widerspruch zu nachbarschützenden Bauordnungsvorschriften, etwa weil die Brandwand fehlt, so kommt es für den Beseitigungsanspruch des Nachbarn nicht darauf an, ob eine konkrete Gefährlichkeit vorliegt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Grundstückseigentümerin im Jahr 2016 vor dem Landgericht Berlin gegen die Eigentümerin des Nachbargrundstücks auf Beseitigung eines bauordnungswidrigen Zustands. Auf beiden Grundstücken stand ein altes Speicherhaus, welches vor einigen Jahren, noch vor den Erwerb der Grundstücke durch die Parteien, geteilt wurde. Zwischen den Gebäuden befand sich nur auf dem Grundstück der Klägerin eine Brandwand. Das Gebäude der Beklagten hatte keine eigene Abschlusswand und verstieß damit gegen § 30 der Berliner Bauordnung (BauO Bln). Aus diesem Grund klagte die Klägerin.
Landgericht und Kammergericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin wiesen die Klage ab. Aus Sicht des Kammergerichts sei der Beseitigungsanspruch nicht gegeben, da die Beklagte nicht als Zustandsstörerin hafte. Ein tatsächlicher gefahrenträchtiger Zustand liege nämlich nicht vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Brandschutz unzureichend ist. Das Vorliegen einer rein formalen Baurechtswidrigkeit genüge nicht. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.
Bundesgerichtshof bejaht Beseitigungsanspruch wegen fehlender Brandwand
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Kammergerichts auf. Die Beklagte hafte durchaus als Zustandsstörerin. Denn ein Grundstückeigentümer, der einen mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts unvereinbaren Zustand seines Gebäudes aufrechterhält, sei ohne weiteres als Zustandsstörer anzusehen. Die Vorschrift des § 30 BauO Bln sei nachbarschützend.
Tatsächliche Gefährlichkeit muss nicht vorliegen
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs müsse der Zustand des Gebäudes aufgrund der fehlenden Brandwand nicht konkret gefahrenträchtig sein. So schützen etwa auch Abstandsvorschriften die Interessen des Nachbarn abstrakt, weshalb ihre Einhaltung ohne weiteres verlangt werden kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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