18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 28597

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Urteil13.12.2019BundesgerichtshofV ZR 152/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 164Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 164
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil16.01.2017, 27 O 93/16
  • Kammergericht Berlin, Urteil13.06.2018, 25 U 15/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.12.2019

BGH: Be­seitigungs­anspruch eines Grund­s­tücks­nachbarn wegen bauord­nungs­widrig fehlender Brandwand setzt keine konkrete Gefährlichkeit vorausGrund­stücks­eigen­tümer haftet als Zustandsstörer

Steht ein Gebäude in Widerspruch zu nachbar­schüt­zenden Bau­ordnungs­vorschriften, etwa weil die Brandwand fehlt, so kommt es für den Be­seitigungs­anspruch des Nachbarn nicht darauf an, ob eine konkrete Gefährlichkeit vorliegt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin im Jahr 2016 vor dem Landgericht Berlin gegen die Eigentümerin des Nachba­r­grund­stücks auf Beseitigung eines bauord­nungs­widrigen Zustands. Auf beiden Grundstücken stand ein altes Speicherhaus, welches vor einigen Jahren, noch vor den Erwerb der Grundstücke durch die Parteien, geteilt wurde. Zwischen den Gebäuden befand sich nur auf dem Grundstück der Klägerin eine Brandwand. Das Gebäude der Beklagten hatte keine eigene Abschlusswand und verstieß damit gegen § 30 der Berliner Bauordnung (BauO Bln). Aus diesem Grund klagte die Klägerin.

Landgericht und Kammergericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin wiesen die Klage ab. Aus Sicht des Kammergerichts sei der Besei­ti­gungs­an­spruch nicht gegeben, da die Beklagte nicht als Zustands­s­törerin hafte. Ein tatsächlicher gefah­ren­trächtiger Zustand liege nämlich nicht vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Brandschutz unzureichend ist. Das Vorliegen einer rein formalen Baurechts­wid­rigkeit genüge nicht. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht Besei­ti­gungs­an­spruch wegen fehlender Brandwand

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Kammergerichts auf. Die Beklagte hafte durchaus als Zustands­s­törerin. Denn ein Grund­s­tü­ck­ei­gentümer, der einen mit nachbar­schüt­zenden Vorschriften des Bauord­nungs­rechts unvereinbaren Zustand seines Gebäudes aufrechterhält, sei ohne weiteres als Zustandsstörer anzusehen. Die Vorschrift des § 30 BauO Bln sei nachbar­schützend.

Tatsächliche Gefährlichkeit muss nicht vorliegen

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs müsse der Zustand des Gebäudes aufgrund der fehlenden Brandwand nicht konkret gefah­ren­trächtig sein. So schützen etwa auch Abstands­vor­schriften die Interessen des Nachbarn abstrakt, weshalb ihre Einhaltung ohne weiteres verlangt werden kann.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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