18.10.2024
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Dokument-Nr. 26871

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Urteil14.09.2018BundesgerichtshofV ZR 138/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 1464Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 1464
  • MDR 2018, 1431Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 1431
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Leipzig, Urteil29.09.2016, 150 C 10138/15
  • Landgericht Dresden, Urteil26.04.2017, 2 S 562/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.09.2018

BGH: Auch nicht störendem Miteigentümer kann Wohnungs­ei­gentum entzogen werdenMiteigentümer kann aber Entziehung abwenden

Auch wenn der Miteigentümer selbst nicht der Störer ist, kann ihm das Wohnungs­ei­gentum gemäß § 18 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG) entzogen werden. Er kann die endgültige Entziehung aber abwenden, wenn er den Mitei­gen­tums­anteil des störenden Miteigentümers erwirbt, den Miteigentümer aus der Wohnanlage entfernt und der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft die Kosten ersetzt, die durch die Durchsetzung der Entziehung entstanden sind. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im September 2015 wurde die Einleitung eines Entzie­hungs­ver­fahrens gegen ein Ehepaar beschlossen. Das Ehepaar war Eigentümer einer Wohnung in der Anlage. Zu dem Beschluss kam es, weil der Ehemann erheblich die anderen Wohnungseigentümer gestört hatte. Es kam zu Schmierereien im Treppenhaus, Beschimpfungen anderer Wohnungs­ei­gentümer und erheblichen Körper­ver­let­zungen.

Amtsgericht gibt Entzie­hungsklage statt, Landgericht weist sie ab

Während das Amtsgericht Leipzig der Entzie­hungsklage stattgab, wies sie das Landgericht Dresden ab. Seiner Auffassung nach könne die Wohnungseigentümergemeinschaft nur vom Ehemann die Veräußerung des Wohnungs­ei­gentums verlangen, nicht aber von der Ehefrau. Denn von ihr seien keine Störungen ausgegangen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Bundes­ge­richtshof sieht auch Ehefrau zur Veräußerung verpflichtet

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Auch die Ehefrau sei zur Veräußerung ihres Mitei­gen­tums­anteils an der Wohnung verpflichtet. Wohnungs­ei­gentum in Bruch­teils­ei­gentum könne insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen Entzie­hung­s­tat­bestand nach § 18 WEG verwirkliche.

Schutz der Interessen des nicht störenden Miteigentümers

Jedoch müssen nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs die Interessen des nicht störenden Miteigentümers geschützt werden. Daher sei dieser entsprechend § 19 Abs. 2 WEG berechtigt, die Wirkungen des Entzie­hungs­urteils bis zur Erteilung des Zuschlags dadurch abzuwenden, dass er den Mitei­gen­tums­anteil des störenden Miteigentümers selbst erwirbt, er den Miteigentümer dauerhaft und einschrän­kungslos aus der Wohnanlage entfernt und er der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft alle Kosten ersetzt, die dieser durch die Führung des Entzie­hungs­rechtss­treits und die Durchführung eines Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ver­fahrens zur Durchsetzung des Entzie­hungs­an­spruchs entstanden sind.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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