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- GE 2018, 1464Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 1464
- MDR 2018, 1431Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 1431
- Amtsgericht Leipzig, Urteil29.09.2016, 150 C 10138/15
- Landgericht Dresden, Urteil26.04.2017, 2 S 562/16
Bundesgerichtshof Urteil14.09.2018
BGH: Auch nicht störendem Miteigentümer kann Wohnungseigentum entzogen werdenMiteigentümer kann aber Entziehung abwenden
Auch wenn der Miteigentümer selbst nicht der Störer ist, kann ihm das Wohnungseigentum gemäß § 18 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) entzogen werden. Er kann die endgültige Entziehung aber abwenden, wenn er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers erwirbt, den Miteigentümer aus der Wohnanlage entfernt und der Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten ersetzt, die durch die Durchsetzung der Entziehung entstanden sind. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im September 2015 wurde die Einleitung eines Entziehungsverfahrens gegen ein Ehepaar beschlossen. Das Ehepaar war Eigentümer einer Wohnung in der Anlage. Zu dem Beschluss kam es, weil der Ehemann erheblich die anderen Wohnungseigentümer gestört hatte. Es kam zu Schmierereien im Treppenhaus, Beschimpfungen anderer Wohnungseigentümer und erheblichen Körperverletzungen.
Amtsgericht gibt Entziehungsklage statt, Landgericht weist sie ab
Während das Amtsgericht Leipzig der Entziehungsklage stattgab, wies sie das Landgericht Dresden ab. Seiner Auffassung nach könne die Wohnungseigentümergemeinschaft nur vom Ehemann die Veräußerung des Wohnungseigentums verlangen, nicht aber von der Ehefrau. Denn von ihr seien keine Störungen ausgegangen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Bundesgerichtshof sieht auch Ehefrau zur Veräußerung verpflichtet
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Auch die Ehefrau sei zur Veräußerung ihres Miteigentumsanteils an der Wohnung verpflichtet. Wohnungseigentum in Bruchteilseigentum könne insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen Entziehungstatbestand nach § 18 WEG verwirkliche.
Schutz der Interessen des nicht störenden Miteigentümers
Jedoch müssen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Interessen des nicht störenden Miteigentümers geschützt werden. Daher sei dieser entsprechend § 19 Abs. 2 WEG berechtigt, die Wirkungen des Entziehungsurteils bis zur Erteilung des Zuschlags dadurch abzuwenden, dass er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers selbst erwirbt, er den Miteigentümer dauerhaft und einschränkungslos aus der Wohnanlage entfernt und er der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Kosten ersetzt, die dieser durch die Führung des Entziehungsrechtsstreits und die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zur Durchsetzung des Entziehungsanspruchs entstanden sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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