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Dokument-Nr. 28573

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Urteil20.07.2018BundesgerichtshofV ZR 130/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2018, 1280Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2018, Seite: 1280
  • NJW 2019, 771Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 771
  • ZUM 2018, 782Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2018, Seite: 782
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil11.05.2016, 28 O 445/15
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil30.03.2017, 15 U 97/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.07.2018

BGH: Kein Anspruch auf Einsicht in Dokumentarfilm vor dessen Veröf­fent­lichung aufgrund vermuteter Per­sönlich­keits­verletzungDokumen­ta­r­filmer darf kritisch über gezeigte Peron berichten

Wird in einem Dokumentarfilm über eine Person berichtet, so steht dieser Person nach § 809 BGB kein Anspruch auf Einsicht vor der Veröf­fent­lichung des Films zu, wenn die Person eine Per­sönlich­keits­verletzung lediglich vermutet. Es ist insbesondere zu beachten, dass ein Dokumen­ta­r­filmer kritisch über die gezeigte Peron berichten darf, so lange die Aussagen wahr sind. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2011 drehte ein Filmemacher einen Dokumentarfilm über einen nunmehr in Deutschland lebenden Vietnamesen und das Massaker in My Lai im Jahr 1968. Der Vietnamese beteiligte sich an den Film und behauptete auf mehreren Fotos eines Armeefotografen seien er selbst und Familien­an­ge­hörige zu sehen. In der Folgezeit äußerte der Dokumen­ta­r­filmer jedoch Zweifel an den Darstellungen seines Protagonisten, wodurch es zu Unstimmigkeiten zwischen den beiden kam. Schließlich erhob der Vietnamese im Jahr 2015 gegen den Dokumen­ta­r­filmer Klage auf Einsicht in den Film vor dessen Veröf­fent­lichung. Er wollte dadurch in Erfahrung bringen, wie der beklagte Filmemacher das Thema der Identität der auf den Fotos abgebildeten Personen darstellte. Er befürchtete durch die Darstellung eine Verfälschung seines Lebensbilds und damit eine Verletzung seines Persön­lich­keits­rechts.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht Köln wiesen die Klage auf Einsicht in den Dokumentarfilm ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Einsicht in Dokumentarfilm

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Einsicht in den Dokumentarfilm vor dessen Veröf­fent­lichung zu. Der Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus § 809 BGB. Zwar könne sich mittels dieser Vorschrift Gewissheit darüber verschafft werden, ob ein Anspruch wegen der Verletzung des Persön­lich­keits­rechts besteht. Voraussetzung sei aber zudem, dass der Anspruch mit einer gewissen Wahrschein­lichkeit besteht. Daran fehle es hier. Der Kläger vermute nämlich nur eine Persön­lich­keits­ver­letzung.

Kritische Darstellung begründet keine gewisse Wahrschein­lichkeit für Persön­lich­keits­ver­letzung

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs könne der Kläger zwar durch die Veröf­fent­lichung des Dokumentarfilms in seinem sozialen Achtungs- und Geltungsbereich betroffen sein. Seine Befürchtungen reichen aber nicht aus, um eine gewisse Wahrschein­lichkeit einer Persön­lich­keits­ver­letzung zu begründen. Es sei zu beachten, dass das allgemeine Persön­lich­keitsrecht dem Einzelnen keinen Anspruch gibt, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte. Eine Grenze sei da zu ziehen, wo durch unwahre Aussagen das Lebensbild verfälscht werde. Dies konnte der Bundes­ge­richtshof in diesem Fall aber nicht erkennen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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