Bundesgerichtshof Urteil16.07.2021
BGH: Computersimulation der Bebauungsmöglichkeit als Sollbeschaffenheit im Rahmen eines GrundstückskaufsBildliche Darstellung der Bebauungsmöglichkeit stellt öffentliche Äußerung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dar
Die Computersimulation der Bebauungsmöglichkeit kann gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Sollbeschaffenheit gehören. Denn die bildliche Darstellung der Bebauungsmöglichkeit stellt eine öffentliche Äußerung im Sinne der Vorschrift dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien eines Grundstückskaufvertrags stritten sich seit dem Jahr 2017 gerichtlich über Schadensersatzansprüche. Hintergrund dessen war, dass das Grundstück nicht so umgebaut werden konnte, wie dies im Rahmen einer Computersimulation zur Bebauungsmöglichkeit dargestellt worden war. Der Bundesgerichtshof hatte nun unter anderem darüber zu entscheiden, ob die Computersimulation zur Sollbeschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gehört.
Visualisierung der Bebauungsmöglichkeit als Sollbeschaffenheit
Der Bundesgerichtshof führte dazu aus, dass nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Sollbeschaffenheit auch die Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten darf. Dazu gehören etwa Angaben in einem Exposé oder auch eine Visualisierung, bei der es sich um eine bildliche Darstellung der Bebauungsmöglichkeit für das gekaufte Grundstück handelt. Ein Käufer dürfe erwarten, dass er das Kaufobjekt entsprechend der Visualisierung bebauen kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)