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Dokument-Nr. 31197

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Urteil16.07.2021BundesgerichtshofV ZR 119/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1361Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1361
  • MDR 2021, 1327Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 1327
  • NZM 2021, 810Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2021, Seite: 810
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil10.04.2018, 334 O 69/17
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil14.05.2020, 10 U 30/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.07.2021

BGH: Compu­ter­si­mu­lation der Bebauungs­möglichkeit als Sollbe­schaf­fenheit im Rahmen eines Grund­s­tückskaufsBildliche Darstellung der Bebauungs­möglichkeit stellt öffentliche Äußerung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dar

Die Compu­ter­si­mu­lation der Bebauungs­möglichkeit kann gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Sollbe­schaf­fenheit gehören. Denn die bildliche Darstellung der Bebauungs­möglichkeit stellt eine öffentliche Äußerung im Sinne der Vorschrift dar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien eines Grund­s­tücks­kauf­vertrags stritten sich seit dem Jahr 2017 gerichtlich über Schaden­s­er­satz­ansprüche. Hintergrund dessen war, dass das Grundstück nicht so umgebaut werden konnte, wie dies im Rahmen einer Computersimulation zur Bebauungsmöglichkeit dargestellt worden war. Der Bundes­ge­richtshof hatte nun unter anderem darüber zu entscheiden, ob die Compu­ter­si­mu­lation zur Sollbeschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gehört.

Visualisierung der Bebau­ungs­mög­lichkeit als Sollbe­schaf­fenheit

Der Bundes­ge­richtshof führte dazu aus, dass nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Sollbe­schaf­fenheit auch die Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten darf. Dazu gehören etwa Angaben in einem Exposé oder auch eine Visualisierung, bei der es sich um eine bildliche Darstellung der Bebau­ungs­mög­lichkeit für das gekaufte Grundstück handelt. Ein Käufer dürfe erwarten, dass er das Kaufobjekt entsprechend der Visualisierung bebauen kann.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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