15.11.2024
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Dokument-Nr. 2472

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Urteil02.12.2005BundesgerichtshofV ZR 11/05
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Bundesgerichtshof Urteil02.12.2005

Was im Grundbuch steht, ist richtig - BGH entscheidet zu Grund­s­tücks­grenzenKatasterkarte legt Grenzen fest

Ein Grund­s­tück­s­er­werber kann sich darauf verlassen, dass die Einträge im Grundbuch richtig sind. Das gilt auch für den Verlauf von Grund­s­tücks­grenzen. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im Fall hatte ein Nachbar geklagt. Er war der Ansicht, dass die Grenze zu seinem Grundstück 1865 im Rahmen einer so genannten "Umverteilung" durch den Fiskus falsch im Liegen­schafts­ka­taster eingezeichnet worden sei. Tatsächlich verlaufe die Grenze entlang der Mauer- und Zaungrenze, die anlässlich der Teilung der Grundstücke im Jahre 1848 markiert worden sei.

Dieser Auffassung folgte der Bundes­ge­richtshof nicht. Im Rechtsverkehr müsse Klarheit darüber bestehen, auf welchen konkreten Teil der Erdoberfläche sich ein im Grundbuch eingetragenes Recht beziehe. Die Richtig­keits­ver­mutung des Grundbuchs (§ 891 Abs. 1 BGB) erstrecke sich auch auf den aus dem Liegen­schafts­ka­taster ergebenden Grenzverlauf.

Vorinstanzen:

LG Stendal, AG Gardelegen

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 891

Die Richtig­keits­ver­mutung des Grundbuchs erstreckt sich auch auf den sich aus dem Liegen­schafts­ka­taster ergebenden Grenzverlauf.

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