18.10.2024
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Dokument-Nr. 28934

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Urteil22.03.2019BundesgerichtshofV ZR 105/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2019, 659Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 659
  • NJW 2019, 1673Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1673
  • NJW-Spezial 2019, 419Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 419
  • NZM 2019, 414Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2019, Seite: 414
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bonn, Urteil06.09.2017, 27 C 136/16
  • Landgericht Köln, Urteil26.04.2018, 29 S 239/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil22.03.2019

BGH: Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft darf nicht Vertragsstrafen wegen unzulässiger Vermietung an Medizin­tou­risten einführenEntsprechender Mehrheits­be­schluss wäre nichtig

Einer Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft ist es nicht möglich, gestützt auf § 21 Abs. 7 WEG mehrheitlich eine Vertragsstrafe gegen die unzulässige Vermietung von Wohneigentum an Medizin­tou­risten einzuführen. Ein solcher Mehrheits­be­schluss wäre nichtig. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Juni 2012 beschlossen die Wohnungs­ei­gentümer mehrheitlich die Einführung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass ein Wohnungs­ei­gentümer ohne die erforderliche Zustimmung des Verwalters seine Wohnung vermietet. Gestützt auf diesen Beschluss verlangte die Wohnungseigentümergemeinschaft von einen seiner Miteigentümer eine Vertragsstrafe von 12.000 EUR, da dieser seine Wohnung sechsmal ohne die Zustimmung des Verwalters an Medizintouristen vermietet hatte. Da sich der Wohnungs­ei­gentümer weigerte, dem nachzukommen, erhob die Gemeinschaft Klage.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Bonn der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Köln ab. Das Landgericht hielt die Einführung der Vertragsstrafe bei einem Verstoß gegen die Vermie­tungs­be­schränkung für unzulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Bundes­ge­richthof verneint ebenfalls Anspruch auf Vertragsstrafe

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zurück. Die Einführung von Vertragsstrafe für Verstöße gegen Vermie­tungs­be­schrän­kungen sei nicht möglich. Ein darauf bezogener Mehrheitsbeschluss sei mangels Beschluss­kom­petenz nichtig.

Keine Anwendung von § 21 Abs. 7 WEG

Die Beschluss­kom­petenz ergebe sich nicht aus § 21 Abs. 7 WEG, so der Bundes­ge­richtshof. Vertragsstrafen zur Einhaltung von Vermie­tungs­be­schrän­kungen sollen Verstöße gegen eine Unter­las­sungs­pflicht sanktionieren. Der Wohnungs­ei­gentümer solle es unterlassen, Vermietungen vorzunehmen, wenn die erforderliche Zustimmung des Verwalters nicht vorliegt. Fallge­stal­tungen dieser Art erfasse der Wortlaut des § 21 Abs. 7 WEG eindeutig nicht.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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