Bundesgerichtshof Urteil22.03.2019
BGH: Wohnungseigentümergemeinschaft darf nicht Vertragsstrafen wegen unzulässiger Vermietung an Medizintouristen einführenEntsprechender Mehrheitsbeschluss wäre nichtig
Einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist es nicht möglich, gestützt auf § 21 Abs. 7 WEG mehrheitlich eine Vertragsstrafe gegen die unzulässige Vermietung von Wohneigentum an Medizintouristen einzuführen. Ein solcher Mehrheitsbeschluss wäre nichtig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im Juni 2012 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Einführung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer ohne die erforderliche Zustimmung des Verwalters seine Wohnung vermietet. Gestützt auf diesen Beschluss verlangte die Wohnungseigentümergemeinschaft von einen seiner Miteigentümer eine Vertragsstrafe von 12.000 EUR, da dieser seine Wohnung sechsmal ohne die Zustimmung des Verwalters an Medizintouristen vermietet hatte. Da sich der Wohnungseigentümer weigerte, dem nachzukommen, erhob die Gemeinschaft Klage.
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Bonn der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Köln ab. Das Landgericht hielt die Einführung der Vertragsstrafe bei einem Verstoß gegen die Vermietungsbeschränkung für unzulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Bundesgerichthof verneint ebenfalls Anspruch auf Vertragsstrafe
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft zurück. Die Einführung von Vertragsstrafe für Verstöße gegen Vermietungsbeschränkungen sei nicht möglich. Ein darauf bezogener Mehrheitsbeschluss sei mangels Beschlusskompetenz nichtig.
Keine Anwendung von § 21 Abs. 7 WEG
Die Beschlusskompetenz ergebe sich nicht aus § 21 Abs. 7 WEG, so der Bundesgerichtshof. Vertragsstrafen zur Einhaltung von Vermietungsbeschränkungen sollen Verstöße gegen eine Unterlassungspflicht sanktionieren. Der Wohnungseigentümer solle es unterlassen, Vermietungen vorzunehmen, wenn die erforderliche Zustimmung des Verwalters nicht vorliegt. Fallgestaltungen dieser Art erfasse der Wortlaut des § 21 Abs. 7 WEG eindeutig nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)