18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 34246

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Beschluss07.03.2024BundesgerichtshofV ZB 46/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2024, 426Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2024, Seite: 426
  • GE 2024, 605Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 605
  • MDR 2024, 628Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2024, Seite: 628
  • NJW-RR 2024, 759Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2024, Seite: 759
  • NZM 2024, 424Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2024, Seite: 424
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Beschluss04.04.2023, 242 PK-12745N-27 (18), 12746N - 12850N
  • Kammergericht Berlin, Beschluss27.06.2023, 1 W 97/23 - 202/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss07.03.2024

Mögliches Sondereigentum an Stellplätze in Doppel­stock­garagen und auf ParkpalettenFeste Zuweisung des Paletten­stell­platzes zum alleinigen Gebrauch

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG kann an einzelnen Stellplätzen in Doppel­stock­garagen Sondereigentum begründet werden. Dies gilt auch für Stellplätze auf Parkpaletten, wenn ein bestimmter Palet­ten­stellplatz zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen ist. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bundes­ge­richtshof im Jahr 2024 über die Sonde­r­ei­gen­tums­fä­higkeit an Stellplätzen in Doppelstockgaragen und auf Parkpaletten zu entscheiden.

Sonde­r­ei­gen­tums­fä­higkeit der Stellplätze in Doppel­stock­garagen und auf Parkpaletten

Der Bundes­ge­richtshof führte aus, dass nach dem Wohnungs­ei­gen­tums­mo­der­ni­sie­rungs­gesetz gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG Stellplätze nunmehr als Räume gelten. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers könne damit auch an den einzelnen Stellplätzen in Doppel­stock­garagen Sondereigentum begründet werden. Stellplätze auf Parkpaletten seien jedenfalls dann sonde­r­ei­gen­tumsfähig, wenn ein bestimmter Palet­ten­stellplatz zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen wird.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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