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- DNotZ 2024, 426Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2024, Seite: 426
- GE 2024, 605Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 605
- MDR 2024, 628Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2024, Seite: 628
- NJW-RR 2024, 759Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2024, Seite: 759
- NZM 2024, 424Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2024, Seite: 424
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Beschluss04.04.2023, 242 PK-12745N-27 (18), 12746N - 12850N
- Kammergericht Berlin, Beschluss27.06.2023, 1 W 97/23 - 202/23
Bundesgerichtshof Beschluss07.03.2024
Mögliches Sondereigentum an Stellplätze in Doppelstockgaragen und auf ParkpalettenFeste Zuweisung des Palettenstellplatzes zum alleinigen Gebrauch
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG kann an einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen Sondereigentum begründet werden. Dies gilt auch für Stellplätze auf Parkpaletten, wenn ein bestimmter Palettenstellplatz zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2024 über die Sondereigentumsfähigkeit an Stellplätzen in Doppelstockgaragen und auf Parkpaletten zu entscheiden.
Sondereigentumsfähigkeit der Stellplätze in Doppelstockgaragen und auf Parkpaletten
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass nach dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG Stellplätze nunmehr als Räume gelten. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers könne damit auch an den einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen Sondereigentum begründet werden. Stellplätze auf Parkpaletten seien jedenfalls dann sondereigentumsfähig, wenn ein bestimmter Palettenstellplatz zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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